Geroldswil Gemeindenachrichten 1/18

Gemeinde 4 Die Aufgaben des Betreibungsamtes sind vielfältig Eine kurze Geschichte der Zwangsvollstreckung im Kanton Zürich Auf die Einführung des Geldes als Zah­ lungsmittel folgten die Geldschulden und unmittelbar darauf der unliebsame Schul­ deneintreiber. ImMittelalter waren es die Landvögte, welche für das Schulden- und Busseneintreiben zuständig waren. War dies nicht möglich, wurde der Schuldner verhaftet und der Familie fünf Tage Zeit gegeben, umdie Schuld zu begleichen. Blieb dies erfolglos, wurde die Familie verbannt. Der fehlbare Schuldner, bei dem die Schul­ den nicht eingetrieben werden konnten, wurde öffentlich an den Pranger gestellt. Vom Schandstuhl, dem Fusspflock, der Halsgeige über das Halseisen bis hin zum Schaukäfig reichte die Strafe für Vergehen wie Betrug, Ehebruch, Diebstahl und säu­ mige Zahlungen. Ziel war Sühne und Ab­ schreckung. 1798 hat die Helvetische Republik die Landvogteien sowie auch das Amt des Landvogtes abgeschafft. Mit dem SchKG soll alles anders werden Am 1. Januar 1892 ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs (SchKG) in Kraft getreten. Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Da Selbsthilfe einem Gläubiger grundsätzlich verboten ist, regelt das SchKG das Verfah­ ren zur Durchsetzung von Ansprüchen in Form von Geldzahlungen oder geldwerten Sicherheitsleistungen mittels staatlicher Gewalt. Die Einforderung von Schulden heisst in der Schweiz Betreibung. Und so ist das Betreibungsamt organisiert Das SchKG gibt vor, dass das Gebiet jedes Kantons für die Durchführung der Schuld­ betreibung und den Konkurs einen oder mehrere Kreise bildet, wobei es den Kan­ tonen überlassen ist, die Zahl und die Grös­ se dieser Kreise zu bestimmen. In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungs­ amt. Dieses wird vomBetreibungsbeamten geleitet. Er ist für die Durchführung der Schuldbetreibung verantwortlich. Im Kanton Zürich ist der Betreibungsbe­ amte auch gleichzeitig als Gemeindeam­ mann tätigt. Er ist somit auch ein Organ der Rechtspflege für spezielle Aufgaben, insbe­ sondere für die zivilrechtlicheVollstreckung. Die Bezeichnung «Gemeindeammann» bzw. «Stadtammann» führt oftmals zu Verwechslungen, da in anderen Kantonen der Gemeindepräsident (Vorsteher der Exekutive) diesen Titel trägt. Zur gemeinsamen Erfüllung aller Aufgaben des Betreibungswesens haben sich die Gemeinden Geroldswil und Oetwil a.d.L. im Jahr 2005 zum Zweckverband Betrei­ bungs- und Gemeindeammannamt Gerolds­ wil-Oetwil a.d.L. zusammengeschlossen. Das vereinte Betreibungs- und Gemeinde­ ammannamt hat die operative Tätigkeit am 1. April 2006 aufgenommen. Der Sitz des Betreibungs- und Gemeindeammannamtes befindet sich seither im Gemeindehaus in Geroldswil. Auf den 1. Juli 2010 wurde das revidierte EG SchKG in Kraft gesetzt. Das Betreibungswesen wurde somit reorgani­ siert und es wurden insbesondere neue, grössere Betreibungskreise gebildet. Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt wurde deshalb per 1. Januar 2010 um die Gemeinde Weiningen zum neuen Betrei­ bungskreis Geroldswil, Oetwil a.d.L. und Weiningen erweitert. Der Zusammen­ schluss hat sich seither in finanzieller als auch organisatorischer und qualitativer Hinsicht sehr bewährt. SchKG regelt das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen in Form von Geldzahlungen oder geldwerten Sicherheitsleistungen mittels staatlicher Gewalt

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjk4MTY2