Vormundschaftliche Massnahmen
In diesen Tagen werden vormundschaftliche Massnahmen mit grösster Zurückhaltung errichtet und sie sind mit der notwendigen Sorgfalt zu führen.
Vormundschaftliche Massnahmen werden auf eigenes Begehren oder mit Meldung von Amtspersonen (Verwaltungspersonen, Aerzten, Psychiater, etc.) oder Angehörigen an die Vormundschaftsbehörde beantragt. Eine vormundschaftliche Massnahme wird erst nach intensiven Abklärungen und vormundschaftlichen Anhörungen der betroffenen Personen verfügt.
Vormundschaftliche Massnahmen für Erwachsene
Beistandschaft (Art. 392 - 394 ZGB)
Benötigt eine Person in einzelnen Geschäften oder in der Verwaltung ihres Vermögens und Einkommens Hilfe und Unterstützung, kann dieser Person ein Beistand gegeben werden. Dieser hat die Person in finanziellen und administrativen Belangen zu beraten und zu betreuen. Die Handlungsfähigkeit bleibt unbeschränkt bestehen. Diese Art von Beistandschaft wird bei Pensionären oft auf eigenes Begehren errichtet.
Die Wirkung der Beistandschaft wird oft überschätzt, denn das Gesetz sieht für die Mandatsträger gegenüber den Verbeiständeten keine Weisungsbefugnis vor. Eine Beistandschaft ist vor allem ein Beratungsmandat und setzt die Kooperationsbereitschaft des Verbeiständeten voraus.
Beiratschaft (Art. 395 ZGB)
Wenn eine Person zu ihrem Schutze auf Unterstützung und Beistand angewiesen ist, die Voraussetzungen zur Bevormundung jedoch nicht gegeben sind, die Handlungsfähigkeit aber für einzelne im Gesetz erwähnte Geschäfte beschränkt werden muss, kann die Vormundschaftsbehörde eine Beiratschaft anordnen.
Vormundschaft (Art. 369 - 372 ZGB)
Bedarf eine Person infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Misswirtschaft sowie infolge Altersschwäche dauernd des Schutzes oder gefährdet sie die Sicherheit anderer, wird eine Vormundschaft angeordnet. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit entzogen.
Junge Menschen mit Geistesschwäche oder Geisteskrankheit werden meist bei Erreichen der Mündigkeit gestützt auf Art. 369 ZGB weiterhin unter die elterliche Sorge gestellt, was einer Bevormundung gleichkommt.
FFE Fürsorgerischer Freiheitsentzug (Art. 397 ZGB)
Der FFE Fürsorgerische Freiheitsentzug wird durch einen Psychiater oder die Vormundschaftsbehörde für Personen in grössten Lebenskrisen wie zum Beispiel bei Suizidgefahr, bei Bedrohungssituationen oder extremem Suchtverhalten verfügt. Die betroffene Person muss aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen werden, sobald der Zustand es erlaubt.Vormundschaftliche Massnahmen für Kinder
Erziehungsaufsicht (Art. 307 ZGB)
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, kann die Vormundschaftsbehörde die Eltern und/oder das Kind ermahnen und ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen.
Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB)
Ist das Kindeswohl gefährdet und benötigen die Eltern in ihrer Sorge um das Kind Unterstützung, kann die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand geben, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Aufgaben des Beistandes können sein: Wahrung der Unterhaltsansprüche des Kindes, Abklärung des Kindesverhältnisses zum Vater, Überwachung des Besuchsrechtes usw.
Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB)
Ist das Kindeswohl gefährdet und kann nicht anders geholfen werden oder auf Ansuchen der Eltern oder des Kindes, kann die Vormundschaftsbehörde das Kind den Eltern wegnehmen und in eine Pflegefamilie oder in ein Heim umplatzieren.
Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 312 ZGB)
Wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen oder sie in eine spätere Adoption des Kindes durch Dritte eingewilligt haben, hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen. Dies bedeutet, dass die Eltern über und für das Kind nicht weiter bestimmen können.
Unmündigkeitsvormundschaft (Art. 368 ZGB)
Fehlt einem Kind die elterliche Sorge, hat die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Vormund zu geben, welcher das Kind in allen notwendigen Angelegenheiten vertritt. Dies ist der Fall, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde oder die Eltern verstorben sind.
