Geroldswil Gemeindenachrichten 4/15
Gemeinde 13 Persönliche Vorsorge: Vorsorgeauftrag Mit dem Vorsorge- auftrag hat das Ge- setz ein Instrument geschaffen, dank dem Sie bestimmen können, wer Ihre Interessen vertreten soll, wenn Sie dazu selber nicht mehr in der Lage sind. Ihnen nahestehende Menschen (Partner/in, Tochter/Sohn, Freund/in oder Treuhänder) können aber nur umfassend für Sie als er- krankte oder verunfallte Person handeln, wenn Sie ihnen rechtzeitig einen entspre- chenden Vorsorgeauftrag erteilen. Sorgen Sie also vor, solange Sie noch selber ent- scheiden können! Denn ohne einen Auf- trag bestimmen andere über Sie. Wie erstelle ich einen Vorsorgeauftrag? Einen Vorsorgeauftrag können Sie nur er- richten, solange Sie (noch) urteilsfähig sind. Gemeinsame Vorsorgeaufträge in derselben Urkunde sind ungültig; jede Per- son kann nur für sich selber einen Auftrag erstellen. Ein vorgefertigtes Musterformu- lar zu unterschreiben, reicht ebenfalls nicht – zu wichtig und zu persönlich sind die Dinge, die im Fall der Urteilsunfähigkeit delegiert werden. Sie haben zwei Möglich- keiten: Den eigenhändigen Vorsorgeauf- trag schreiben Sie – wie ein Testament – vollständig von Hand, datieren und unterzeichnen ihn. Wenn Sie Ihren Vorsor- geauftrag auf dem Computer schreiben oder eine gedruckte Vorlage verwenden wollen, müssen Sie das Dokument von einem Notar beurkunden lassen. Diese Formvorschriften müssen Sie zwin- gend einhalten, damit der Vorsorgeauftrag seine Wirkung entfalten kann. Je nach Komplexität kann es sinnvoll sein, ein No- tariat, eine Rechtsberatungsstelle oder beispielsweise die Pro Senectute beizu- ziehen. Was Sie zusätzlich beachten müssen Verlangen Sie bei der Anlaufstelle die Merkblätter «Wem übergebe ich meine persönlichen Angelegenheiten» und «Klar- heit verhindert unschöne Auseinander- setzungen». Sie finden sie auch auf der Website www.gesundheit-limmattal.ch. Wichtig: Der Vorsorgeauftrag ist nur gültig bis zum Todestag. Eine Verlängerung ist nur mit einer expliziten Vollmacht möglich – oder mit einem Testament. Inkraftsetzung Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wir- kung erst dann, wenn Sie urteilsunfähig geworden sind. Die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB) muss ihn zu jenem Zeitpunkt auf seine Gültigkeit prü- fen und in Kraft setzen. Bewahren Sie den Vorsorgeauftrag also so auf, dass er von Ihnen nahestehenden Personen oder von den Behörden schnell gefunden wird – ge- rade auch für den Fall, wenn Sie (plötzlich) urteilsunfähig werden sollten. Mehr dazu in den nächsten Gemeindenachrichten. Anlaufstelle Gesundheit und Alter rechtes Limmattal Beatrice Feusi, Leiterin Für Ihre Fragen: Telefon 043 455 10 17 oder info@gesundheit-limmattal.ch Ergänzende Informationen und weitere Tipps auf www.gesundheit-limmattal.ch peter christen architekt fh/stv neubau umbau renovation sanierung badenerstrasse 18 • 81O4 weiningen zh fon O44 75O 36 31 • fax O44 75O 61 85 info@cbarch.ch • www.cbarch.ch 0 5 25 75 95 100 CBA_GNGeroldswil_178x63_1.0 Dienstag, 31. August 2010 17:56:13
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjk4MTY2