Geroldswil Gemeindenachrichten 2/16

Gemeinde 23 Kein Vortritt bei einem Trottoir? Die Vortrittsregelung bei Überfahren eines Trottoirs ist vielen Verkehrsteilnehmern nicht bekannt und ist leicht tricky. In Ge- roldswil gibt es allerdings keine Stras- seneinmündungen mit Trottoirüberfahrten, die potenziell gefährlich und sanierungs- bedürftig wären. Ende vergangenen Jahres hat uns eine Un- terschriftensammlung für eine Signalisa- tion und einen Fussgängerstreifen an der Kreuzung Rugg-/Huebwiesenstrasse er- reicht. Die Behörden sind nach der Kan- tonsverfassung verp ichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Monaten Stellung zu nehmen. In verkehrsrechtlicher Hinsicht sind die Vortrittsverhältnisse an der Kreuzung Rugg-/Huebwiesenstrasse klar – Trottoir- überfahrten sind nicht vortrittsberechtigt. Die Petition hat uns jedoch veranlasst, den konkreten Sachverhalt in einem Gesamt- konzept zu prüfen und ein Inventar aller Trottoirüberfahrten zu erstellen. Ziel des Gesamtkonzeptes war es, Auskunft über den Zustand und eine Risikoeinschätzung – auch für den beanstandeten Knotenpunkt – zu erhalten sowie allfällig notwendige bauliche und/oder signalisationstechni- sche Massnahmen aufzuzeigen. Das Ge- samtkonzept zeigt, dass keine Einmün- dungsbereiche dringend zu sanieren bzw. als verkehrsgefährdend zu beurteilen sind. Die Einmündung Rugg- in die Huebwiesen- strasse ist zwar übermässig gross, aber in keiner Weise als verkehrsgefährdend ein- zustufen. Das Inventar der Trottoirüberfahrten er- gänzt das bereits bestehende Inventar der Fussgängerstreifen. Diese beiden Do- kumente werden wir bei künftigen Stras- sensanierungen beiziehen und die zu tref- fenden Massnahmen individuell auf die jeweiligen Verhältnisse abstimmen. Die in den vergangenen Jahren umgesetzten Massnahmen haben sich bewährt und werden im Grundsatz fortgeführt. Obschon die Vortrittsverhältnisse bei Trottoirüberfahrten klar sind. Hier noch- mals das Wichtigste in Kürze. Was uns die Verkehrsregeln- verordnung sagt Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenaus- fahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Park- plätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Ne- benstrasse fährt, muss den Benützern die- ser Strasse den Vortritt gewähren. Eine Trottoirüberfahrt, wie sie zumBeispiel an der Post-/Huebwiesenstrasse oder Rugg- /Huebwiesenstrasse besteht, heben den Rechtsvortritt auf. Der Fahrzeuglenker, welcher über die Trottoirüberfahrt fährt, hat weder gegenüber den Fussgängern noch den links kommenden Fahrzeugen Vortritt. Achtung! Kein Vortritt bei einer Trottoirüberfahrt Trottoirüberfahrten mit Mischverkehr, wie zum Beispiel neu eine an der Buebenau-/ Stettenstrasse anzutreffen ist, werden aus Verkehrssicherheitsgründen weiter- hin mit «Kein Vortritt» markiert und signa- lisiert. Diese Signalisation erfolgte auf- grund der gemeinsamen Trottoirnutzung von Radfahrern und Fussgängern. Wo keine Trottoirüberfahrten oder entspre- chende Vortrittsignalisationen bestehen, gilt der allgemein gültige Rechtsvortritt. Trottoirüberfahrt ohne Signalisation: Einmün- dung Poststrasse in die Huebwiesenstrasse Signalisierter «Kein Vortritt». Einmündung Buebenau in die Stetten- strasse vor Trottoirüberfahrt Trottoirüberfahrten sind unter anderem an der Post-/Huebwiesen- strasse, Gmeindhüsliweg/ Huebwiesenstrasse und Breitland-/ Rebbergstrasse anzutreffen.

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