Geroldswil Gemeindenachrichten 3/16
Gemeinde 15 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für Kleinstbauten Per 1. Juli 2016 wurde das erleichterte Be- willigungsverfahren für Kleinstbauten wie beispielsweise Gartenhäuser, Schöpfe oder Spielgeräte abgeändert. Neu bedarf es für die Erstellung solcher Kleinstbauten keiner Baubewilligung mehr, vorausge- setzt, sie • sind nicht höher als 2,5m; • überschreiten die Bodenfläche von maximal 6m 2 nicht; • befinden sich innerhalb der Bauzone; • liegen nicht im Bereich von Baulinien. Auf Gartenhäuser, Schöpfe usw., welche die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, findet weiterhin das baurechtliche Baubewilligungsverfahren Anwendung. Die Grenzabstände gemäss Art. 22 und 23 der Bau- und Zonenordnung der Ge- meinde Geroldswil müssen grundsätzlich eingehalten werden. Bei einer allfälligen Unterschreitung dieser Grenzabstände empfehlen wir Ihnen, das Näher- oder Grenzbaurecht im Grundbuch eintragen zu lassen oder zumindest das schriftliche Ein- verständnis der Nachbarschaft einzuholen. Bei Unsicherheiten zur Bewilligungs- pflicht von Bauten und Anlagen ist es ge- nerell sinnvoll, die Abteilung Bau und Werke (Telefon 044 749 32 35, E-Mail bau_werke@geroldswil.ch ) zu kontaktieren. Kleinstbauten benötigen keine Bewilligung mehr AkoClean_Ins_GNGeroldswil_140226_5.0_TxtKurven Donnerstag, 27. Februar 2014 13:00:50
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