Geroldswil Gemeindenachrichten 3/16
Gemeinde 17 Telefon +41 (0)44 745 41 41 www.sommerau-ticino.ch Dietikon‒ Zürich FRAPOLLI «Gusto & Emozioni» «Art of Catering» «Ihregrüne Oase» Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern (Strassenabstandsverordnung § 14–18) Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen wer- den aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Stras- sen- bzw. Wegraum hineinragen, bis spätestens 9. Oktober 2016 zurückzuschneiden. Nach Mitte November 2016 werden Sträucher und Bäume, die noch in den öffentlichen Grund hinausragen, auf Kosten des Eigentümers zurückgeschnitten. Für allfällige Schä- den durch das Schneiden der Pflanzen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht wer- den. Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern können für allfäl- lige Schäden haftbar gemacht werden. vPri ater Grund Ö entlicher Gr ff und hw g Ge e F s we e nd u s g u Str s n hn G hweg a se o e e e Strass 0 50 m . 2.50 m 4.50 m Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten: • Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. • Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,50m freigehalten werden. • Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,50m betragen. • Strassenlampen, Verkehrssignalta- feln und Strassennamenschilder dürfen nicht überwachsen sein. • Bei Strasseneinmündungen, Stras- senkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen ein- gehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80cm und einer sol- chen von 3m gewährleistet sein. • Ab Hinterkante von Strassen und Wegen sind grössere Sträucher und Pflanzen 50 cm zurückzuschneiden. • Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen sichtbar sein und freigehal- ten werden. • Die Bedienung der Hydranten muss allseitig gewährleistet sein. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und dan- ken Ihnen für Ihren Beitrag an die Ver- kehrssicherheit.
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