Geroldswil Gemeindenachrichten 3/17

Gemeinde 29 Beatrice Feusi, Leiterin Anlaufstelle Gesundheit und Alter rechtes Limmattal Für Ihre Fragen: Telefon 043 455 10 17 oder info@gesundheit-limmattal.ch Ergänzende Informationen und weitere Tipps auf www.gesundheit-limmattal.ch Finanzen (6/8) – Wer bezahlt die Hilfe von Angehörigen? Bei Krankheit, Behinde- rung, Unfall oder alters- bedingten Einschrän- kungen beteiligen sich oft auch Angehörige an der Betreuung und Pflege. Bei der finanziellen Entschädigung solcher Dienstleistungen sind folgende Punkte zu beachten. Vereinbarungen vertraglich regeln Wenn Sie sich von Ihren Angehörigen be- treuen und/oder pflegen lassen (wollen), empfehlen wir Ihnen, einen formellen Vertrag abzuschliessen, um die Art und das Ausmass der Hilfeleistungen sowie die Höhe der Vergütungen zu regeln. Mit einer schriftlichen Abmachung können Sie späteren Streit vermeiden, beispiels- weise bei der Erbteilung. Wichtig: Ab der ersten bezahlten Stunde sind Sie Arbeit- geber/in Ihres/Ihrer Angehörigen und müssen die obligatorischen Sozialversi- cherungen abrechnen. Wenden Sie sich an die Anlaufstelle, wenn Sie Fragen dazu haben. Kranken-/Unfallversicherung konsultieren Wenn Sie eine Zusatz- und/oder Pflege- versicherung haben, empfehlen wir Ihnen, allfällige Leistungen und Vergütungsrege- lungen für pflegende Angehörige abzuklä- ren. Unfallbezogene Leistungen sind mit der Unfallversicherung zu klären. Leistungen der IV bzw. AHV Je nach Hilfsbedürftigkeit erhalten Sie eine pauschale «Hilflosenentschädi- gung». Diese können Sie frei einsetzen, beispielsweise für hilfeleistende Ange- hörige. Noch nicht AHV-berechtigte An- gehörige, die Sie betreuen oder pflegen, erhalten unter bestimmten Vorausset- zungen AHV-Betreuungsgutschriften. Wenn Sie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) beziehen, haben Sie eventu- ell Anspruch auf Rückerstattung der Haushaltshilfekosten durch Familienan- gehörige – sofern die Person nicht im gleichen Haushalt lebt. Wenn Sie keine jährliche EL erhalten, ist eine Rückvergü- tung möglich, falls ein Ausgabenüber- schuss entsteht. Pflegekosten durch Familienangehörige können höchstens im Umfang des nach- gewiesenen, tatsächlich erlittenen Er- werbsausfalls der pflegenden Person vergütet werden (Ehepartner sind nicht entschädigungsberechtigt). Wir empfeh- len Ihnen, die Anspruchsvoraussetzun- gen und den Leistungsumfang bei der zu- ständigen Gemeindestelle vorgängig abzuklären. Beachten Sie, dass eine rückwirkende Entschädigung von pfle- genden Angehörigen durch die EL nicht möglich ist. Lesen Sie die entsprechenden Tipps auf www.gesundheit-limmattal.ch oder ver- langen Sie diese als Merkblätter. Wir be- raten Sie gerne und kostenlos, wenn Sie zum Thema «Angehörige betreuen/pfle- gen» Fragen haben.

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