Geroldswil Gemeindenachrichten 4/17
Gemeinde 31 Beatrice Feusi, Leiterin Anlaufstelle Gesundheit und Alter rechtes Limmattal Für Ihre Fragen: Telefon 043 455 10 17 oder info@gesundheit-limmattal.ch Ergänzende Informationen und weitere Tipps auf www.gesundheit-limmattal.ch Finanzen (7/8) – Wer bezahlt den Heimaufenthalt? VieleMenschenmachen sich Sorgen, wie sie ih ren Heimaufenthalt be zahlen sollen. Grundsätz lich ist diese Sorge unbegründet, denn die Aufnahme in ein Pflegezentrum erfolgt un abhängig von der finanziellen Lage der be troffenen Person. Allerdings beeinflusst die Wahl des Heims die Kostenaufteilung zwi schen Ihnen und der öffentlichen Hand be ziehungsweise den Sozialversicherungen. Was die Gemeinde bezahlt In einem Pflegezentrummüssen Sie für die Pflege in der ganzen Schweiz pro Tag höchstens Fr. 21.60 selber bezahlen. Die verbleibenden Pflegekosten übernimmt unter anderem die zivilrechtliche Wohn gemeinde vor Heimeintritt. Achtung: Der Kostenbeitrag der Gemeinde ist gesetzlich limitiert,Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten! Können benötigte Leistungen nicht von den kommunalen Anbietern – Senioren zentrum «Im Morgen» (Weiningen) und Pflegezentrum des Spitals Limmattal – er bracht werden, gehen allfällige Mehr kosten zulasten der Gemeinde. Die Anlauf stelle muss jedoch zwingend um die Vermittlung eines Leistungserbringers er sucht werden. Was die Krankenversicherung übernimmt Der Beitrag der obligatorischen Kranken versicherung an die Pflegekosten ist eben falls für die ganze Schweiz gesetzlich fest gelegt. Unabhängig vom Pflegebedarf, müssen Sie wie erwähnt höchstens Fr. 21.60 pro Tag selber zahlen – zusätzlich zum Selbstbehalt und zur Franchise. Benötigen Sie nach einem Spitalaufenthalt noch stationäre Pflege, kann das Spital unter bestimmten Voraussetzungen für die ersten zwei Wochen eine «Akut- und Über gangspflege» anordnen. In diesem Fall entfällt Ihr Anteil an den Pflegekosten. Wenn Sie eine Zusatz- und/oder Pflege versicherung haben, sollten Sie weitere Leistungen und Vergütungen abklären. Leistungen der AHV Je nach Hilfsbedürftigkeit erhalten Sie eine pauschale «Hilflosenentschädigung» – unabhängig von Ihrer finanziellen Situa tion. Wenn Ihre eigenen finanziellen Mittel und die Hilflosenentschädigung für die Pensions- und Betreuungstaxe sowie Ihren Anteil an den Pflegekosten nicht (mehr) ausreichen, besteht in der Regel Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL). Beachten Sie bei der Wahl des Heims die gesetzlichen Bestimmungen und welche Kosten ggf. (nicht) vergütet werden. Lesen Sie unsere ergänzenden Tipps auf unserer Website oder verlangen Sie diese als Merkblätter und lassen Sie sich vor dem Heimeintritt von uns beraten.
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