Gemeinde 19 te der Bilanz. Diese Verbuchung ist oft an verschiedene Bedingungen geknüpft, wovon eine die Aktivierungsgrenze ist. Aktivierungsgrenze Die Aktivierung bezeichnet generell die Verbuchung eines Vermögensgegenstands auf der Aktivseite der Bilanz. Diese Verbuchung ist oft an verschiedene Bedingungen geknüpft, wovon eine die Aktivierungsgrenze ist. Die Aktivierungsgrenze stellt den Grenzbetrag dar, ab welchem eine Investitionsausgabe in der Bilanz im Verwaltungsvermögen verbucht werden muss (§ 21 Gemeindeverordnung [VGG, LS 133.1]). Unter der Aktivierungsgrenze liegende Investitionsausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet. Massgebend für die Beurteilung sind die Gesamtkosten eines Projekts oder Beschaffungsgeschäfts. Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden in der Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens Ausgaben für Grundstücke, mit Ausnahme von Strassen-, Wasserbau undWaldgrundstücken, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen erfasst (§ 20 Abs. 3 VGG). Die Aktivierungsgrenze für die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens wird vom Gemeindevorstand mittels Beschluss festgelegt. Sie beträgt höchstens 50 000 Franken (§ 21 VGG). Die Aktivierungsgrenze ist im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen. Die Gemeinde Geroldswil hat sich in Bezug auf die Aktivierungsgrenze bis anhin an den Richtlinien über die Abgrenzung von Investitionen in der Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH § 23 Abs. 1 und 2) orientiert. Die Aktivierungsgrenze von 50 000 Franken hat sich in der Praxis bewährt. Mit dem neuen Gemeindegesetz hätte die Gemeinde Geroldswil die Möglichkeit, die Aktivierungsgrenze tiefer als 50 000 Franken festzusetzen. Dies hätte den Vorteil, dass die Erfolgsrechnung kurzfristig etwas entlastet werden könnte. Langfristig gleicht sich dieser Effekt durch die höheren Abschreibungen aus den aktivierten Anlagen jedoch wieder aus. Wesentlichkeitsgrenze DieWesentlichkeit ist ein Kriterium bei der Beurteilung, ob eine Verpflichtung als Rückstellung in die Bilanz aufgenommen werden kann. Rückstellungen, die betragsmässig unter die Wesentlichkeitsgrenze fallen, dürfen nicht bilanziert werden. Die Aktivierungsgrenze gilt gleichzeitig als Wesentlichkeitsgrenze (§ 22 Abs. 2 VGG). Die Festlegung unterschiedlicher Limiten für die Aktivierung und dieWesentlichkeit ist unzulässig. Die Wesentlichkeitsgrenze ist im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen. Haushaltsgleichgewicht Auch eine der neuen Bestimmungen im Rahmen der neuen übergeordneten Gesetzgebung bezieht sich auf den «mittelfristigen Ausgleich». Der Gemeindesteuerfuss muss neu so festgesetzt werden, dass die Erfolgsrechnung des Budgets mittelfristig ausgeglichen ist. Das bedeutet, dass über einen zu definierenden Zeitraum die Aufwandüberschüsse durch Ertragsüberschüsse auszugleichen sind. Die Gemeinden müssen den mittelfristigen Ausgleich über eine Regelung definieren. Die definierten Regelungen und die Ergebnisse zur Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts sind in Budget und Jahresrechnung offenzulegen. Um eine möglichst kontinuierliche Steuer- und Finanzpolitik betreiben zu können, liegt es gemäss den Überlegungen auf der Hand, eine ausreichend lange Frist für den mittelfristigen Ausgleich zu wählen. Ebenfalls erscheint es sinnvoll, sich einen möglichst grossen Handlungsspielraum zu wahren. Dies bedingt einen grossen Fokus auf die Planung und somit die Berücksichtigung möglichst vieler Planjahre. Der mittelfristige Ausgleich gelangt erstmals für das Budget 2019 zur Anwendung. Mittelfristig sind Aufwandüberschüsse durch Ertragsüberschüsse auszugleichen
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