Gemeinde 22 AkoClean_Ins_GNGeroldswil_140226_5.0_TxtKurven Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern (Strassenabstandsverordnung § 14–18) Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, bis spätestens 15. Juni 2018 zurückzuschneiden. Nach Mitte Juni 2018 werden Sträucher und Bäume, die noch in den öffentlichen Grund hinausragen, auf Kosten des Eigentümers zurückgeschnitten. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Pflanzen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden. Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern können für allfällige Schäden haftbar gemacht werden. vPri ater Grund Ö entlicher Gr ff und hw g Ge e F s we e nd u s g u Str s n hn G hweg a se o e e e Strass 0 50 m . 2.50 m 4.50 m Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten: • Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. • Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. • Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen. • Strassenlampen, Verkehrssignal- tafeln und Strassennamenschilder dürfen nicht überwachsen sein. • Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. • Ab Hinterkante von Strassen und Wegen sind grössere Sträucher und Pflanzen 50 cm zurückzuschneiden. • Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen sichtbar sein und freigehalten werden. • Die Bedienung der Hydranten muss allseitig gewährleistet sein. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und danken Ihnen für Ihren Beitrag an die Verkehrssicherheit.
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjk4MTY2