Geroldswil Gemeindenachrichten 3/18

Gemeinde 23 Auch Studenten sind AHV-pflichtig Auch nichterwerbstätige Studierende sind beitragspflichtig. Bis 25 Jahre bezah- len sie pauschal den Mindestbeitrag von CHF 478.–. Wir haben die Antworten auf die häufigsten Fragen zur Beitragspflicht von Studierenden. Warum müssen Studierende Beiträge zahlen? Wer in der Schweiz wohnt, ist obligato- risch bei der AHV (Alters- und Hinterlas- senenversicherung), der IV (Invalidenver- sicherung) und der EO (Erwerbsersatz für Militärdienst und bei Mutterschaft) ver­ sichert. Die Leistungen der Sozialversicherungen AHV, IV und EO umfassen: • Renten im Alter, bei Invalidität und für Hinterlassene • Unterstützung zur beruflichen Ein­ gliederung nach Krankheit oder Unfall • Entschädigung für den Erwerbsausfall während Militär- oder Zivilschutz- dienstleistung und im Mutterschafts- urlaub Beitragslücken führen zu erheblichen Ren- tenkürzungen imAlter oder Invaliditätsfall. Wer ist im Jahr 2018 beitragspflichtig? • Nichterwerbstätige Studierende mit Jahrgang 1997 und älter • Erwerbstätige Studierende mit Jahrgang 2000 und älter Wer sich nur zum Studium in der Schweiz aufhält und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, ist nicht beitragspflichtig. Wie hoch sind die Beiträge im Jahr 2018? • Nichterwerbstätige Studierende mit Jahrgang 1993 bis 1997 bezahlen pauschal CHF 478.– plus einen Verwal- tungskostenbeitrag von CHF 23.90. • Nichterwerbstätige Studierende mit Jahrgang 1992 und älter bezahlen AHV/IV/EO-Beiträge nach Vermögen und Einkommen, mindestens CHF 478.– plus einen Verwaltungskostenbeitrag von mindestens CHF 23.90. • Erwerbstätige Studierende mit Jahrgang 2000 und älter können die in Form von Lohnprozenten geleisteten Beiträge anrechnen lassen. Wenn sie während des ganzen Jahres 2018 zu mindestens 50 Prozent erwerbstätig sind und ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 4667.– erzielen, ist ihre Beitrags- pflicht erfüllt. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit liegt diese Limite bei einem beitragspflichtigen Jahres­ einkommen von CHF 9333.–. Wie bezahle ich die Beiträge? Wer an einer Lehranstalt im Kanton Zürich studiert, erhält jeweils im Folgejahr einen Fragebogen der SVA Zürich zur Abklärung der Beitragspflicht. Wer bis Mitte Jahr keinen Fragebogen er- halten hat, ist verpflichtet, sich bei der SVA Zürich zu melden. Wer ausserhalb des Kantons Zürich studiert, ist verpflichtet, sich bei der AHV-Zweigstelle am Schulort oder bei der entsprechenden kantonalen AHV-Ausgleichskasse zu melden. Was gilt für verheiratete Studierende? Nichterwerbstätige Studierende sind von eigenen AHV/IV/EO-Beiträgen befreit, so- fern sie während des ganzen Jahres 2018 verheiratet sind und der Ehepartner ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 9334.– erzielt (bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit ein beitrags- pflichtiges Jahreseinkommen von mindes- tens CHF 18 000.–). Dies gilt sinngemäss auch für eingetragene Partner. Exmatrikulation Wer sich exmatrikuliert und nicht im selben Jahr eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, ist verpflichtet, sich bei der kantonalen AHV- Ausgleichskasse zumelden. Beitragslücken führen zu Rentenkürzungen, was besonders im Invaliditätsfall schwerwiegend ist. Auch Studierende sind AHV-pflichtig

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