Geroldswil Gemeindenachrichten 3/18

Gemeinde 5 Die Kunst des Vermittelns Überall, woMenschen aufeinandertreffen, können Konflikte entstehen. «Schlichten vor Richten» ist der bewährte Grundsatz in jeder Schlichtungsverhandlung. Die Aufga- be als Friedensrichter besteht primär darin, zwischen den Parteien zu vermitteln. Die Kunst des Vermittelns liegt darin, die ver- schiedenen Ansichten, Interessen und Be- dürfnisse der Parteien zu erkennen und die- se von ihren eingebrannten Prinzipien und Positionen auf den einvernehmlichen Weg einer kooperativen und konsensorientierten Lösung zu lotsen. Dies geschieht mit viel Wertschätzung, Sachinteresse, Empathie und hoher Vermittlungskompetenz, welche sich die Friedensrichter durch Erfahrung, gepaart mit der stetigen Aus- und Weiter- bildung, aneignen. Das, was sich die Kon- fliktbeteiligten letztlichwünschen, ist Ruhe und «ihren Frieden» zu haben, von der Ge- genseite gehört und verstanden zuwerden, eine Entschuldigung zu erhalten, umnur ei- nigeMöglichkeiten zu nennen. Aus eigenem Willen die lang getragene Last des Konflikts nachhaltig abladen zu können. Der Richter- spruch führt vielleicht an der Oberfläche zu einem Ende des Streites, der Konflikt als solcher schwelt aber imUntergrund weiter und bricht irgendwann wieder auf. Die Friedensrichtertätigkeit – Das Anforderungsprofil Das Führen dieses Amtes ist eine an- spruchsvolle Aufgabe. Es erfordert insbe- sondere Lebenserfahrung, psychische Be- lastbarkeit, grosses Einfühlungsvermögen und Vermittlungskompetenz. Auch muss ein Friedensrichter juristisch und im me- diativen Handeln versiert sein, Sachver- halte schnell erfassen und allparteilich handeln. Die Friedensrichter sind Einzel- kämpfer und haben in der Regel keine ad- ministrative Unterstützung. Bei Sachfragen jedoch werden sie vom zuständigen Be- zirksgericht tatkräftig unterstützt. Die Aufgabenbereiche des Friedensrichters Jedem Zivilverfahren geht eine Schlich- tungsverhandlung voraus. Der Friedens- richter führt dieses obligatorische Schlich- tungsverfahren als erste Instanz durch und leitet die Verhandlungen bei verschie- denen Klagen (siehe Kasten). Der Friedensrichter ist ausserdem auch Ansprechperson für allgemeineBeratungen und erteilt auch Auskunft über Fragen, die das Vorgehen bei Klagen, Begehren usw. betreffen. Friedensrichter sind juristisch und prozessual versiert Forderungsklagen  Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werk­ vertrag usw. Konsumentenstreitigkeiten Streitigkeit zwischen Anbieter und Endverbraucher. Nachbarschaftsklagen Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten usw. Arbeitsrechtliche Klagen Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse usw. Klagen wegen Unterhaltszahlungen Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen Schadenersatz/Geldstreitigkeit aus Unfällen. Persönlichkeitsverletzungen Widerrechtliche Verletzung der eigenen Persönlichkeit. Sachenrechtliche Klagen Dingliche Rechte an Grundstücken und beweglichen Sachen (Verträge, Korrespondenz, Pläne). Negative Feststellungsklagen Gerichtliche Feststellung, dass eine Forderung nicht besteht. Erbrechtliche Klagen Testamentsanfechtung, Erbteilungs- klagen usw.

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