Geroldswil Gemeindenachrichten 3/19
Gemeinde 11 Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern Strassenabstandsverordnung § 14–18) Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, bis spätestens 14. Oktober 2019 zurückzu- schneiden. Nach Mitte Oktober 2019 werden Sträucher und Bäume, die noch in den öffentlichen Grund hinausragen, auf Kosten des Eigentümers zurückgeschnitten. Für allfällige Schä- den durch das Schneiden der Pflanzen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht wer- den. Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern können für allfäl- lige Schäden haftbar gemacht werden. vPri ater Grund Ö entlicher Gr ff und hw g Ge e F s we e nd u s g u Str s n hn G hweg a se o e e e Strass 0 50 m . 2.50 m 4.50 m Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten: • Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. • Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. • Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen. • Strassenlampen, Verkehrssignal tafeln und Strassennamenschilder dürfen nicht überwachsen sein. • Bei Strasseneinmündungen, Stras- senkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen ein- gehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer sol- chen von 3 m gewährleistet sein. • Ab Hinterkante von Strassen und Wegen sind grössere Sträucher und Pflanzen 50 cm zurückzuschneiden. • Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen sichtbar sein und freigehal- ten werden. • Die Bedienung der Hydranten muss allseitig gewährleistet sein. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und danken Ihnen für Ihren Beitrag an die Verkehrssicherheit.
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