Geroldswil Gemeindenachrichten 4/19

Gemeinde 17 Altersrente der AHV: Was gibt es sonst noch zu wissen? Wie hoch die Altersrente ist, hängt vor allem von der Beitragsdauer und dem Ein- kommen ab. Die Ausgleichskasse berück- sichtigt zudem, ob jemand Kinder erzogen oder pflegebedürftige Verwandte betreut hat. Beitragsdauer Wer vom1. Januar, der auf den 20. Geburts- tag folgt, bis zumordentlichen Rentenalter lückenlos Beiträge geleistet hat, erhält die Vollrente. Das ordentliche Rentenalter ist für Frauen 64 Jahre, für Männer 65 Jahre. Jedes fehlende Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente um min- destens 1/44. Die Ausgleichskasse rechnet einen Zeit- abschnitt als Beitragsdauer an, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist: • Die oder der Versicherte hat ausrei- chend Beiträge geleistet. • Der Ehepartner hat den doppelten Mindestbeitrag geleistet. • Die Ausgleichskasse kann Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anrech- nen. Wenn Beitragsjahre fehlen: • Die Jahre vor dem 1. Januar 1997, in denen eine verheiratete oder verwit- wete Frau versichert war, aber keine Beiträge leistete, zählen trotzdem als Beitragsjahre. • Jugendjahre: Beitragszeiten bis Ende Kalenderjahr, in dem der 20. Geburts- tag liegt, rechnet die Ausgleichskasse an. • Beitragsmonate im Kalenderjahr der Pensionierung rechnet die Ausgleichs- kasse an. Einkommensteilung bei Ehepaaren (Splitting) Die Ausgleichskasse teilt die Erwerbsein- kommen während der Ehe und rechnet sie je zur Hälfte beiden Ehepartnern an. Wie funktioniert die Einkommensteilung? Erziehungsgutschriften: Für jedes Jahr, in demdie oder der Versicherte ein oder meh- rere Kinder unter 16 Jahren hatte, rechnet die Ausgleichskasse eine Erziehungsgut- schrift an: ein fixer Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente – ak- tuell also 42 660 Franken. Dieser jährliche Betrag wird durch die Anzahl Beitragsjah- re geteilt. Um die Höhe der Altersrente zu berechnen, zählt die Ausgleichskasse die Erziehungsgutschriften zum Erwerbsein- kommen. Während der Ehe erhalten beide Partner die halbe Erziehungsgutschrift. Für geschiedene oder nicht miteinander ver- heiratete Eltern gelten besondere Bestim- mungen. Betreuungsgutschriften: Für jedes Jahr, in dem die oder der Versicherte einen oder mehrere pflegebedürftige Verwandte be- treut hat, rechnet dieAusgleichskasse eine Betreuungsgutschrift an: ein fixer Betrag in Höhe der dreifachen jährlichenMinimal- rente – aktuell also 42 660 Franken. Dieser jährliche Betrag wird durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt. Um die Höhe der Al- tersrente zu berechnen, zählt die Aus- gleichskasse die Betreuungsgutschriften zumErwerbseinkommen.Während der Ehe erhalten beide Partner die halbe Betreu- ungsgutschrift. Eine Betreuungsgutschrift ist nicht möglich für ein Jahr, für das die Ausgleichskasse bereits eine Erziehungs- gutschrift anrechnet. Für Betreuungsgutschriften ist eine An- meldung notwendig. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, meldet dies jährlich der kantonalen Ausgleichskasse. Weitere Auskünfte: www.svazurich.ch

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