Geroldswil Gemeindenachrichten 3/20
Gemeinde 15 Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern (Strassenabstandsverordnung § § 14–18) Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- beziehungsweise Wegraum hineinragen, bis spätestens 16. Oktober 2020 zurückzuschneiden. Nach Mitte Oktober 2020 werden Sträucher und Bäume, die noch in den öffentlichen Grund hinausragen, auf Kosten des Eigentümers zurückgeschnitten. Für allfällige Schä- den durch das Schneiden der Pflanzen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht wer- den. Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern können für allfäl- lige Schäden haftbar gemacht werden. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten: • Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. • Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. • Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen. • Strassenlampen, Verkehrssignal tafeln und Strassennamenschilder dürfen nicht überwachsen sein. • Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahr ten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein Raum mit freier Sicht zwischen einer Höhe von 80 cm und 3 m gewähr leistet sein. • Ab Hinterkante von Strassen und Wegen sind grössere Sträucher und Pflanzen 50 cm zurückzu schneiden. • Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen sichtbar sein und freige halten werden. • Die Bedienung der Hydranten muss allseitig gewährleistet sein. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und danken Ihnen für Ihren Beitrag an die Verkehrssicherheit. vPri ater Grund Ö entlicher Gr ff und hw g Ge e F s we e nd u s g u Str s n hn G hweg a se o e e e Strass 0 50 m . 2.50 m 4.50 m
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjk4MTY2