Gemeinde 29 Bald ist Ferienzeit Denken Sie daran: Polizeiverordnung vom 2. Dezember 2013, III, § 18, Abs. 3: «Ohne Bewilligung ist es verboten, Fahrzeuge, Anhänger und andere mobile Geräte ununterbrochen länger als 3 Tage (72 Std.) auf öffentlichem Grund abzustellen. Signalisierte und markierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten.» Fehlbare werden gebüsst! Beachten Sie allfällige andere Parksignalisationen. Für Fragen steht Ihnen die Gemeindepolizei, Tel. 044 749 32 17, zur Verfügung. max. 72 Std.
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