Geroldswil Gemeindenachrichten 2/18

Gemeinde 17 HRM2 – neues Rechnungsmodell für Gemeinden Für öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten spezielle Vorschriften für deren Rechnungslegung. Das heute praktizierte, harmonisierte Rechnungslegungsmodell HRM1 stammt aus den achtziger Jahren. Parallel zur stetenWeiterentwicklung der Rechnungslegung für privatrechtliche Unternehmen wurden auch für den öffentlichen Sektor die Ansprüche an Transparenz und Harmonisierung immer grösser. Im Jahr 2003 beauftragte deshalb die Finanzdirektorenkonferenz eine Fachgruppe mit der Ausarbeitung eines neuen Rechnungslegungsmodells. 2008 wurde das HRM2 sowie ein entsprechendes Handbuch mit zwanzig Fachempfehlungen genehmigt. Es wurde den Kantonen empfohlen, dieses innert zehn Jahren umzusetzen. HRM2 kommt, HRM2 kommt nicht, HRM2 kommt nicht, HRM2 kommt ab 2019 Ziele von HRM2 Gemäss dem Prinzip «True and fair view» soll die Rechnungslegung ein Bild des Finanzhaushaltes geben, das «möglichst weitgehend» der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. Die Jahresrechnung soll nach betriebswirtschaftlichen Prinzipien erstellt werden und sich an die internationalen Rechnungslegungsstandards für öffentliche Verwaltungen und Betriebe anlehnen. Dies soll Behörden und Bürgern eine bessere Einschätzung der Finanzlage ermöglichen und eine bessere Grundlage für Führungsentscheide bieten. Weiter soll die Rechnungslegung unter den Kantonen und Gemeinden vergleichbar werden. Die wichtigsten Neuerungen Unter HRM2 sind verschiedene Punkte neu: - ein neuer Kontoplan - eine angepasste funktionale Gliederung - eine dreistufige Erfolgsrechnung - die Einführung einer Anlagebuchhaltung - die lineare Abschreibung der Anlagen nach betriebswirtschaftlicher Nutzungsdauer - eine Geldflussrechnung - die Erweiterung des Anhangs der Jahresrechnung (Bewertungsprinzipien, Aktivierungsgrenzen, Eigenkapitalnachweis, Rückstellungs- und Gewährleistungsspiegel, Beteiligungs- und Anlagespiegel) Auswirkungen Die Umstellung von HRM1 auf HRM2 hat Auswirkungen beim Finanzvermögen und beim Verwaltungsvermögen. Das Finanzvermögen (umfasst alle Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können; zum Beispiel eine Renditeliegenschaft) muss auf der Basis betriebswirtschaftlicher Verkehrswerte neu bewertet werden. Das Verwaltungsvermögen (enthält die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und die nicht veräussert werden können, ohne dieWahrnehmung der Aufgaben zu beeinträchtigen; zum Beispiel ein Gemeindehaus). Das Verwaltungsvermögen kann, muss jedoch nicht neu bewertet werden. Neubewertung des Verwaltungsvermögens Das Verwaltungsvermögen wird unter Berücksichtigung der effektiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewertet und aufgewertet. Die Anlagen werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Verzicht auf die Neubewertung des Verwaltungsvermögens Der Buchwert des Verwaltungsvermögens wird auf die Restbuchwerte der Anlagen aufgeteilt und über die verbleibende Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Bei beiden Varianten muss die Restnutzungsdauer der einzelnen Anlagen ermittelt werden. Im heutigen HRM1 fehlen die Informationen zu den Anlagen. Die Vermögenswerte werden nur summarisch auf den Bilanzkonten ausgewiesen. Mit der Einführung des neuen Gemeindegesetzes wird einmalig beschlossen, ob das Verwaltungsvermögen zum Buchwert in die Eingangsbilanz überführt oder neu bewertet wird. Eine nachträgliche Neubewertung ist unzulässig. Der Entscheid gilt dabei für das gesamte Verwaltungsvermögen (steuerfinanzierter sowie gebührenfinanzierter Bereich) der Gemeinde. Aktivierungs- undWesentlichkeitsgrenze Für Investitionen des Verwaltungsvermögens muss eine Aktivierungsgrenze und für die Bilanzierung von Verpflichtungen muss eine Wesentlichkeitsgrenze festgelegt werden. Die Aktivierungsgrenze bezeichnet generell die Verbuchung eines Vermögensgegenstandes auf der Aktivsei-

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