Geroldswil Gemeindenachrichten 3/15

Gemeinde 4 Wenn eine Beistandschaft Perspektiven schafft Es gibt Menschen, die auf Hilfe und Un- terstützung um ihre eigene Person und in ihren Angelegenheiten angewiesen sind. Diese Hilfe und Unterstützung wird von natürlichen Personen, den sogenannten Beiständen, gewährleistet. Sie schaffen für diese Menschen oft neue Perspekti- ven. Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde KESB ordnet in diesen Fällen individuelle Massnahmen des Erwachsenenschutzes für diese Perso- nen an. Von 1907 bis Ende 2012 galt in der Schweiz das ehemalige Vormundschaftsrecht. Mit dem neuen Kindes- und Erwachsenen­ schutzrecht (KESR) wurde das über 100 Jahre alte Recht per 1. Januar 2013 abgelöst. Mit der Inkraftsetzung des KESR wurde die ganze Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes neu aufge­ gleist. Nebst einer professionellen Orga­ nisation schreibt das neue Recht neue Massnahmen, neue Aufgaben und neue Verfahrensvorschriften vor. Dies führte auch im Limmattal zu einigen Änderungen. So wurden die kommunalen Vormundschaftsbehörden ab 1. Januar 2013 in regionale Vormundschaftskreise zusammengefasst. Unter der Bezeichnung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB mit Sitz in Dietikon übernimmt diese seither die Aufgabe der kommunalen Vor­ mundschaftsbehörden und sorgt für die Anwendung des neuen Rechts. Mit früherem Recht haben in der Ge­ meinde Geroldswil Privatpersonen die vormundschaftlichen Massnahmen für Erwachsene geführt. In ihrer Frei- zeitkümmerten sie sich um Menschen, über welche die damalige kommunale Vormundschaftsbehörde eine Beistand­ schaft, eine Beiratschaft oder eine Vormundschaft errichtet hatte. Die bun­ desrechtliche Änderung hatte zur Folge, dass die Gemeinden gesetzlich verpflich­ tet wurden, auf den gleichen Zeitpunkt eine Berufsbeistandschaft sicherzustel­ len. Dies insbesondere deshalb, weil die vormundschaftlichen Massnahmen in ihrer Zahl und Komplexität ständig zuneh­ men und es gleichzeitig immer schwieriger wurde, geeignete Privatpersonen, soge­ nannte private Mandatsträger (PRIMAs), zu finden. Aus diesem Grund haben die Gemeinden Geroldswil und Oberengstringen per 1. Januar 2013 unter der Bezeichnung Berufsbeistandschaft Geroldswil-Ober­ engstringen (BBGO) auf unbestimmte Zeit eine Berufsbeistandschaft mit Sitz in Geroldswil aufgebaut. Die BBGO ist in die Abteilung Soziales integriert. Erwach­ senenschutzmassnahmen, welche die KESB für Personen mit Wohnsitz in Geroldswil oder Oberengstringen ange­ ordnet hat, werden seither durch diese geführt. Das Erwachsenenschutzrecht umfasst nebst der fürsorgerischen Unterbringung, auf welche in diesem Beitrag nicht näher eingegangen wird, verschiedene Arten der Beistandschaft. Diese behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen stellen das Wohl und den Schutz hilfs- und unter­ stützungsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen aber die Selbstbestimmung der Betroffenen so weit wie möglich er­ halten und fördern. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn bei einer natürlichen Person ein Schwächezustand vorliegt. Als Schwächezustand erwähnt das Zivilge­ setzbuch (ZGB) geistige Behinderung, psychische Störung oder einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezu­ stand. Die Formulierung «einen ähnlichen Aufgaben der KESB im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht • Die KESB ordnet die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen und erwachsenen Personen an. • Die KESB ernennt und entlässt die Beistände, welche als natürliche Personen den hilfsbedürftigen Personen Unterstützung in personeller, administrativer und/oder finanzieller Hinsicht bieten, und prüft deren Berichte und Abrechnun­ gen. • Die KESB nimmt weitere Aufgaben wie zum Beispiel die Einräumung der ge­ meinsamen elterlichen Sorge, die Regelung des Unterhalts für Kinder von unver­ heirateten Eltern sowie Regelungen des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern wahr. • Die KESB prüft Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen. Über hundertjähriges Gesetz wurde per 1. Januar 2013 abgelöst

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjk4MTY2