Geroldswil Gemeindenachrichten 3/15
Gemeinde 5 in der Person liegenden Schwächezu stand» dient als Auffangtatbestand und liegt oftmals beim Schutz von betagten Personen vor. Dem Gesetzgeber war es wichtig, Beistandschaften so individuell wie möglich zu gestalten. Deshalb existie ren verschiedene miteinander kombinier bare Arten von Beistandschaften: die Begleitbeistandschaft, die Vertretungs beistandschaft, die Mitwirkungsbeistand schaft, die kombinierte Beistandschaft und die umfassende Beistandschaft. Diese Massnahmen können auf eigenes Begehren oder durch Amtspersonen (Ver waltungspersonen, Ärzte, Psychiater usw.) sowie Angehörige bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bean tragt werden. Erst nach intensiver Abklä rung und Anhörung der Beteiligten wird bei Vorhandensein einer Schutz- und Hilfsbedürftigkeit eine Massnahme ange ordnet. Die Massnahmen werden im Zusammen wirken zwischen der schutz- und hilfsbe dürftigen Person und dem Beistand umgesetzt. Der Beistand ist je nach Massnahme persönlicher Berater, Ver walter der persönlichen Finanz- und Vermögenswerte, Rechtsvertreter oder alles in einem. Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) • ist die mildeste Form der behördlichen Mass nahmen • bietet begleitende Unter stützung in professionel ler, administrativer und/ oder finanzieller Hinsicht • schränkt die Handlungs fähigkeit einer Person nicht ein • die verbeiständete Per son handelt nach wie vor selbstständig und erzeugt durch ihre Handlungen di rekt Rechtswirkung • setzt voraus, dass der Betroffene mit der Mass nahme einverstanden ist Die Vertretungsbeistand- schaft (Art. 394 ZGB) • wird angeordnet, wenn eine schutz- und hilfs bedürftige Person gewis se persönliche und/oder finanzielle Handlungen nicht selber vornehmen kann und deshalb vertre ten werden muss • kann die Handlungsfähig keit einschränken, wenn die KESB dies anordnet • kann für die Vermögens verwaltung errichtet werden • befugt den Beistand, gewisse Einkommens-/ Vermögensteile zu verwalten Die Mitwirkungsbeistand- schaft (Art. 396 ZGB) • wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands bedürfen • schränkt die Handlungs fähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen ein Die umfassende Beistand- schaft (Art. 398 ZGB) • ist die einschneidendste Massnahme • wird errichtet, wenn eine Person in persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegen heit besonders hilfsbe dürftig und urteilsun fähig ist • entzieht der betroffenen Person die Handlungs fähigkeit • setzt den Beistand als gesetzlichen Vertreter der betoffenen Person ein Die Arten von Beistandschaften Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
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