Geroldswil Gemeindenachrichten 3/15

Gemeinde 5 in der Person liegenden Schwächezu­ stand» dient als Auffangtatbestand und liegt oftmals beim Schutz von betagten Personen vor. Dem Gesetzgeber war es wichtig, Beistandschaften so individuell wie möglich zu gestalten. Deshalb existie­ ren verschiedene miteinander kombinier­ bare Arten von Beistandschaften: die Begleitbeistandschaft, die Vertretungs­ beistandschaft, die Mitwirkungsbeistand­ schaft, die kombinierte Beistandschaft und die umfassende Beistandschaft. Diese Massnahmen können auf eigenes Begehren oder durch Amtspersonen (Ver­ waltungspersonen, Ärzte, Psychiater usw.) sowie Angehörige bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bean­ tragt werden. Erst nach intensiver Abklä­ rung und Anhörung der Beteiligten wird bei Vorhandensein einer Schutz- und Hilfsbedürftigkeit eine Massnahme ange­ ordnet. Die Massnahmen werden im Zusammen­ wirken zwischen der schutz- und hilfsbe­ dürftigen Person und dem Beistand umgesetzt. Der Beistand ist je nach Massnahme persönlicher Berater, Ver­ walter der persönlichen Finanz- und Vermögenswerte, Rechtsvertreter oder alles in einem. Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) • ist die mildeste Form der behördlichen Mass­ nahmen • bietet begleitende Unter­ stützung in professionel­ ler, administrativer und/ oder finanzieller Hinsicht • schränkt die Handlungs­ fähigkeit einer Person nicht ein • die verbeiständete Per­ son handelt nach wie vor selbstständig und erzeugt durch ihre Handlungen di­ rekt Rechtswirkung • setzt voraus, dass der Betroffene mit der Mass­ nahme einverstanden ist Die Vertretungsbeistand- schaft (Art. 394 ZGB) • wird angeordnet, wenn eine schutz- und hilfs­ bedürftige Person gewis­ se persönliche und/oder finanzielle Handlungen nicht selber vornehmen kann und deshalb vertre­ ten werden muss • kann die Handlungsfähig­ keit einschränken, wenn die KESB dies anordnet • kann für die Vermögens­ verwaltung errichtet werden • befugt den Beistand, gewisse Einkommens-/ Vermögensteile zu verwalten Die Mitwirkungsbeistand- schaft (Art. 396 ZGB) • wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands bedürfen • schränkt die Handlungs­ fähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen ein Die umfassende Beistand- schaft (Art. 398 ZGB) • ist die einschneidendste Massnahme • wird errichtet, wenn eine Person in persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegen­ heit besonders hilfsbe­ dürftig und urteilsun­ fähig ist • entzieht der betroffenen Person die Handlungs­ fähigkeit • setzt den Beistand als gesetzlichen Vertreter der betoffenen Person ein Die Arten von Beistandschaften Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.

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