Geroldswil Gemeindenachrichten 3/16
4 Zusatzleistungen – ein wirtschaftliches Erfolgsmodell Was bedeutet die soziale Sicherheit in der Schweiz? Als soziale Sicherheit bezeichnet man den Schutz vor den Folgen verschie- dener Ereignisse, die als «soziale Risiken» charakterisiert werden. Diese sozialen Ri- siken können Krankheit, Unfall, Alter, Tod, Invalidität oder Arbeitslosigkeit sein. Bis zum Industriezeitalter wurde diese so- ziale Sicherheit durch die eigene Grossfa- milie sichergestellt, welche gleichzeitig auch Lebens- und Arbeitsgemeinschaft war. Wurde trotz diesem System jemand hilfsbedürftig, wurde er vom Staat in kei- ner Weise unterstützt. Bestenfalls konnte die allergrösste Not durch Kirchen oder barmherzige Private gelindert werden. 1877 griff zum ersten Mal der Staat in die Vertragsfreiheit der Industrie ein und er- stellte Richtlinien zum Schutz von Arbeit- nehmern in Fabriken. Dieses Gesetz um- schloss auch eine Unfallversicherung für die Arbeitnehmer. Dennoch waren es nur sehr wenige Berufstätige, welche zu die- sem Zeitpunkt gegen Unfall versichert wa- ren. Erst 1948 wurde dann die erste Sozi- alversicherung, die AHV, für die gesamte Bevölkerung eingeführt. Anschliessend folgten nach und nach die heute bekann- ten Versicherungen wie die Invalidenver- sicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung usw. Tritt heute ein soziales Risiko wie Krank- heit, Unfall, Alter, Tod, Invalidität oder Ar- beitslosigkeit ein, existieren verschiedene Sozialversicherungen, die eine angemes- sene Existenz und den gewohnten Lebens- standard sicherstellen. Ein kurzfristiger Erwerbsausfall, verur- sacht beispielsweise durch einen Unfall, ist grundsätzlich schnell gedeckt. Wie ver- hält es sich aber, wenn man im Alter oder im Invaliditätsfall die Lebenshaltungskos- ten nicht mehr decken kann? Das Ungleichgewicht zwischen AHV- und IV-Rentenerträgen und den Lebensunterhaltskosten Trotz ausgebauter Alters- und Invaliden- vorsorge haben auch heute noch zahlrei- che Rentnerinnen und Rentner neben der AHV- oder IV-Rente keine oder nur be- scheidene weitere Einkünfte. Doch auch gut versicherte Rentnerinnen und Rentner können in finanzielle Bedrängnis geraten. Dann nämlich, wenn die Ausgaben die Ein- nahmen übersteigen. In diesem Fall sorgen die Zusatzleistungen zur AHV/IV für ein Leben ohne materielle Existenzsorgen. Zusatzleistungen sind be- darfsorientierte Sozialversicherungsleis- tungen und gehören zusammen mit der AHV und der IV zum sozialen Fundament unseres Staates. Das System der Zusatz- leistungen wurde für AHV- und IV-Renten- berechtigte geschaffen, die in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben oder hohe Heimkosten zu bezahlen haben. Der Anspruch auf Zusatzleistungen wird indi- viduell berechnet. Im Kanton Zürich unter- scheidet man grundsätzlich drei Leis- tungsebenen: Zusatzleistungen im Kanton Zürich Ergänzungsleistungen (nach Bundesrecht) • Beiträge an den Lebensbedarf • Krankheits- und Behindertenkosten Beihilfen und Zuschüsse (nach kantonalem Recht) • Beiträge an den Lebens bedarf, wenn die Ergänzungsleistungen dazu nicht ausreichen Gemeindezuschüsse ** (nach kommunalem Recht) • Freiwillige Leistung der Gemeinde, wenn die Heimtaxen nicht durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden können Ausgaben Einnahmen Jede dieser Leistungen ist an eine Kombination verschiedener Voraussetzungen ge- knüpft. Je nachdem, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine oder mehrere Leistungen ausgerichtet. Gemeinde
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