Geroldswil Gemeindenachrichten 2/17

Gemeinde 10 Nicht jeder darf und kann sich beruflich integrieren Für einen Stellenantritt ist eine Bewilligung der kantonalen Behörden notwendig. Aber nicht jeder darf und kann arbeiten. Asylsuchende (Ausweis N) Während des Asylverfahrens dürfen die darin involvierten Personen während drei bis sechs Monaten nicht arbeiten. Nach Ablauf der maximal sechsmonatigen Sperr- frist können Asylsuchende unter bestimm- ten Voraussetzungen arbeiten. Die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage muss einen entsprechenden Bedarf aus- weisen. Der Arbeitgeber muss ein Gesuch einreichen und den Nachweis des Inländer- vorrangs belegen. Das heisst, er benötigt eine Bestätigung der Stellenmeldung der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) und eine Begründung, weshalb kein Arbeitneh- mer vom inländischen Arbeitsmarkt ange- stellt werden konnte. Die orts- und bran- chenüblichen Lohnbedingungen sowie die Arbeitsbedingungen müssen ausserdem eingehalten werden. Ein Stellenwechsel muss ebenfalls bewilligt werden und ist an dieselben Bedingungen geknüpft. Der Kanton Zürich hat die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit auf einzelne Branchen be- schränkt. Es sind dies Landwirtschaft, Ge- müsebau, Gärtnereien, Gartenbau, Forst- wirtschaft, Sägereien, Betriebe der Bauwirtschaft, Spitäler, Heime, Anstalten, Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmit- teln und Getränken, Gastgewerbe, Kanti- nen, Wäschereien, Chemische Reinigung, Näh- und Änderungsateliers, Entsorgung, Engros-Markt Zürich. Asylsuchenden kann der Zugang zum Arbeitsmarkt für eine Dauer von bis zu sechs Monaten verweigert werden

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