Geroldswil Gemeindenachrichten 4/17
Gemeinde 11 • Malen • Renovieren • Bodenbeläge Natel 079 404 36 02 Tel. 044 747 00 75 www.pegros.ch info@pegros.ch Die nachfolgenden Unterlagen sind für die Erstbeurteilung nicht dringend notwendig und können deshalb zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens nach gereicht werden: • Energetische Nachweise • Entsorgungskonzept • Liegenschaftsentwässerung • Lärmgutachten • Baustelleninstallationspläne Wichtig: Sämtliche Unterlagen müssen vom Bauherrn und dem Grundeigentümer (sofern das nicht die gleiche Partei ist) unterschrie ben werden. Der Katasterplan muss zudem zwingend vom Geometer visiert werden. Nicht unterschrie bene Pläne sind ungültig und müs sen unterschrieben nachgereicht werden. Sämtliche Unterlagen sind zudem zwingend in dreifacher Ausführung einzureichen. Wann wird welches Verfahren angewendet? Bei den Bauverfahren wird zwischen dem ordentlichen und dem Anzeigeverfahren unterschieden. Ordentliches Verfahren Anzeige- verfahren §§ 319–321 PBG Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, sofern keine Interessen von Dritten tangiert werden Vorprüfung innerhalb von 3 Wochen (§ 313 PBG) §§ 319–321 PBG Bewilligungspflichtige Bauten nach § 309 PBG (s. Tabelle ab S. 6) Vorprüfung innerhalb von 3 Wochen (§ 313 PBG) Müssen weder ausgesteckt noch öffentlich aufgelegt werden Ausstecken, publizieren und während 20 Tagen öffentlich auflegen (§§ 311/314 PBG) Behandlungsfrist 30 Tage; ohne Verfügung innert Frist kann gebaut werden Behandlungsfrist 2 Monate, bei Neu bauten und grösseren Umbauvorhaben 4 Monate Das Anzeigeverfahren ist stark verein facht und kommt zur Anwendung, wenn das Bauvorhaben von untergeordneter Be deutung ist und keine Interessen von Drit ten tangiert werden. Nach Einreichen des Gesuchs mit den dazugehörigen Beilagen nimmt die Abteilung Bau und Werke eine Vorprüfung innert 3 Wochen vor. In dieser Zeit wird geprüft, ob die Gesuchunterla gen vollständig, gültig und zureichend sind. Anschliessend wird innert 30 Tagen über das Baugesuch entschieden und die Bewilligung erteilt oder das Gesuch abge wiesen. Das Anzeigeverfahren kommt meistens bei folgenden Bauvorhaben vor: • Gartenhäuser/Schöpfe • Einbau von Dachfenstern • Erstellen von Spielplätzen • Änderungen von bestehenden Öffnungen (Fenster und Türen) • Erstellen von Mauern mit max. 1,5 m Höhe • Anbringung von Balkonen • Erstellung von Schwimmbassins • Zweckänderungen einzelner Räume (Reduit zu Gäste-WC)
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