Geroldswil Gemeindenachrichten 1/18
Gemeinde 8 Vollzug von privatrechtlichen Verboten Das amtliche Verbot dient dem Schutz des Privateigentums und verhilft dem Eigentü mer, den Kreis der Personen, die ein Grundstück benützen dürfen, einzuengen oder die Art der Benützung einzuschränken (z. B. Park- oder Fahrverbot). Der Gesuchsteller muss ein schriftliches und begründetes Gesuch an das zuständige Bezirksgericht stellen. Nach Prüfung des Gesuches erlässt das Gericht eine Verfü gung. Der Eigentümer und Gesuchsteller hat dann das Gemeindeammannamt mit der amtlichen Publikation sowie mit der entsprechenden Errichtung seines Verbotes zu beauftragen. Das Gemeindeammannamt veröffentlicht daraufhin den Verbotstext und errichtet in Absprache mit der Polizei und demGesuchsteller an geeigneter Stelle Verbotstafeln. Beispiel eines gerichtlichen Verbotes in Oetwil a.d.L. Befundaufnahme zur Beweissicherung Der Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einer Partei einen Befund auf über den tat sächlichen Zustand eines Objektes (Raum, Gegenstand, Grundstücksteil usw.) oder er hält einen bestimmten Zustand fest. Er protokolliert, was er selber wahrnehmen kann, und lässt Schlussfolgerungen grund sätzlich weg. Das Protokoll dient als Grund lage für spätere Prozessverfahren und ist imweitesten Sinne eine Beweissicherung. Der Gesuchsteller muss bei der Befund aufnahme anwesend sein. Beim amtlichen Befund kann zum Beispiel Folgendes festgestellt werden: • Zustand von Wohnräumlichkeiten nach Wegzug der Mieterschaft • Geräusche, die in den Örtlichkeiten unüblich sind (übermässige Lärm immissionen) • Zustand ganzer Häuser vor und nach Bauarbeiten • Gerüche, die in den Örtlichkeiten unüblich sind • Zustand festhalten und protokollieren, zum Beispiel überhängende Pflanzen auf dem Nachbargrundstück, verbotene Bauten auf dem Balkon usw.; dies im Rahmen eines Nachbarschaftsstreites Die Richtigkeit bescheinigen Die Beglaubigung ist eine amtliche Be scheinigung der Richtigkeit eines privaten Dokumentes, einer Unterschrift, Abschrift, Kopie usw. Im Kanton Zürich sind zur Be glaubigung jeder Gemeindeammann, jeder Notar oder auch speziell durch das Ober gericht ermächtigte Personen zuständig. Jahr Betreibungen Fortsetzungsbegehren 2013 3126 1844 2014 3170 1951 2015 3311 2061 2016 3837 2317 2017 4224 2880 Jahr Pfändungsvollzüge 2013 1124 2014 1232 2015 1170 3.126 3.170 3.311 3.837 4.224 1.844 1.951 2.061 2.317 2.880 2013 2014 2015 2016 2017 Betreibungen Fortsetzungsbegehren Die Anzahl Betreibungen hat innert fünf Jahren um 35 Prozent zugenommen
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