Geroldswil Gemeindenachrichten 3/18
Gemeinde 7 Wofür der Friedenrichter nicht zuständig ist Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei Scheidungs- und Trennungsklagen. Diese sind direkt beim zuständigen Be- zirksgericht einzureichen. Bei Streitig- keiten zwischen Mietern und Vermie- tern ist die Klage direkt an die zustän- dige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirks gericht zu richten. Für Ehrverletzungs- prozesse ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab? Der Kläger leitet das Schlichtungsverfah- ren in der Regel am Ort des Beklagten ein, indem er beim örtlich zuständigen Frie- densrichter ein Schlichtungsgesuch stellt. Das Formular kann beim zuständigen Frie- densrichteramt elektronisch bezogen wer- den. Das Schlichtungsbegehren muss die Parteien nennen, ein Rechtsbegehren ent- halten und den Streitgegenstand bezeich- nen. Dazu ist eine kurze Sachverhaltsdar- stellung sinnvoll. Ein Schriftenwechsel ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach Erhalt des Schlichtungsbegehrens lädt der Friedensrichter die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vor. Die Parteien müssen grundsätzlich persönlich erschei- nen. Sie können sich jedoch durch einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensper- son begleiten lassen. In der Verhandlung versucht der Friedensrichter die Parteien auszusöhnen. Zu diesem Zweck nimmt der Friedensrichter eine erste rechtliche Ein- schätzung der Lage vor. Er teilt den Parteien seine Einschätzung der Sach- und Rechts- lage mit und versucht, mit den Beteiligten gemeinsame Lösungsvorschläge zu erar- beiten. Wird der Lösungsvorschlag (Ver- gleich) von den Parteien akzeptiert, wird dieser schriftlich in einer Verfügung fest- gehalten. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. «Auch eine Reise von 1000 Kilometern beginnt mit dem ersten Schritt» (Chinesisches Sprichwort) Einigung der Parteien Kommt es zu einer Einigung, nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbe- haltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Proto- Der Friedensrichter ist auch Ansprechperson für Verfahrensfragen Mehr als zwei Drittel der Streitfälle werden auf der Stufe Friedensrichter erledigt
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjk4MTY2