Geroldswil Gemeindenachrichten 3/18

Gemeinde 8 kolls. Ein Vergleich, eine Klageanerken- nung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Wenn keine Einigung zustande kommt Klagegbewilligung Kommt es zu keiner Einigung, hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung. Die Klagebewilligung berechtigt zur Einrei- chung der Klage innert drei Monaten beim zuständigen Gericht, sofern das Gesetz kei- ne kürzere Klagefrist vorsieht. Urteilsvorschlag Können sich die Parteien in der Schlich- tungsverhandlung nicht einigen, kann der Friedensrichter den Parteien einen Urteils- vorschlag unterbreiten. Dies gilt bei Strei- tigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken. Der Urteilsvorschlag gilt als an- genommen, wenn er nicht innert 20 Tagen von einer der Parteien abgelehnt wird, da- nach erwächst dieser in Rechtskraft. Wird der Urteilsvorschlag von einer der Par- teien abgelehnt, stellt der Friedensrichter dem Kläger eine Klagebewilligung aus. Entscheid Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, so- fern die klagende Partei einen entspre- chenden Antrag stellt. Das Verfahren ist mündlich. Analog zu einem Gerichtsfall kann ein Frie- densrichter Zeugen einvernehmen, Bewei- se anfordern und muss bei Verlangen eine juristische Begründung formulieren. Kostet mich das Verfahren beim Friedensrichter etwas? Die Verfahren vor dem Friedensrichter sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die vom Obergericht Zürich festgesetzten Tarife betragen je nach Streitwert bis maximal 1240 Franken. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bei einem Vergleich jeder Partei zur Hälfte, bei Klageanerkennung dem Beklagten und in allen übrigen Fällen – insbesondere bei Ausstellung der Klage- bewilligung – dem Kläger auferlegt. Im Schlichtungsverfahren werden keine Par- teientschädigungen gesprochen. Der Frie- densrichter kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mut- masslichen Gerichtskosten verlangen. Mediation Die Parteien können anstelle eines Schlich- tungsverfahrens eine Mediation zur Streit- beilegung durchführen. Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlich- tungsverhandlung zu stellen. Ablauf Mediation Die Mediation selbst ist in der ZPO nicht geregelt. Es ist deshalb Sache der Parteien, die Mediation zu organisieren. Der Ablauf derMediation kann deshalb von den Partei- en frei bestimmt werden. Unabhängigkeit und Vertraulichkeit Die Mediation ist von der Schlichtungsbe- hörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die Aussagen der Parteien dürfen vor Gericht nicht verwertet werden. Dadurch soll den Parteien ermöglicht wer- den, über die Streitsache offen zu disku- tieren, ohne befürchten zu müssen, im Ver- lauf eines späteren Gerichtsverfahrens Nachteile zu erleiden. Geheimgang der Vereinbarung Gelingt die Mediation, schliessen die Par- teien eine Vereinbarung über den Streit- gegenstand. Diese Vereinbarung können die Parteien von der Schlichtungsbehörde (oder vom Gericht) genehmigen lassen. Scheitern der Mediation Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, stellt sie die Klagebewilligung aus (ZPO 213 Abs. 3). Kosten der Mediation Die Parteien tragen die Kosten der Medi- ation. Welches sind die häufigsten Klagen? In Geroldswil, wo viele grössere KMUs so- wie mittlere bis kleine Gewerbebetriebe tätig sind, fallen sehr vielseitige Streitfälle an. Dazu zählen Probleme mit Garantie­ rechten sowie mangelhaft erfülltenWerk-, Kauf- oder Leasingverträgen, aber auch ausstehende Geldforderungen oder Dar- lehen. In rund 25 % der Klagen geht es um Arbeitsrechtliches: ausstehende Lohnzah- lungen, Gratifikationen oder Pönale sowie unrechtmässige Arbeitsbedingungen, Arbeitszeugnisse, Arbeitsstreitigkeiten, Persönlichkeitsschutzverletzungen und Ähnliches. Aus dem Alltag eines Friedensrichters Konflikte wirken oft belastend. Sie können viel Energie, Zeit und Geld kosten. Oftmals sind sie auch sehr emotional. EinigeBeispie- le aus dem Alltag eines Friedensrichters. Der lädierte Teppich: Eine Familie mit einem Kleinkind ist bei einer befreundeten Nach- barsfamilie zum Essen eingeladen. Vor lau-

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