Geroldswil Gemeindenachrichten 3/18
9 Gemeinde Kontakt Friedensrichter CAS/HSLU, Mediator IRP-HSG, SDM Huebwiesenstrasse 34 8954 Geroldswil Tel. 079 402 49 35 8954@friedensrichter.ch ter Reden vergisst man, das Kleinkind zu beobachten. Als Folge davon bemalt das Kind mit Filzstiften den wertvollen Perser- teppich, was zu einemerheblichen Schaden führt. Trotz Freundschaft der beiden Fami- lien kommt es zum offenen Streit, der in einer Forderungsklage beimFriedensrichter mündet. Im Laufe der Verhandlung stellt sich her- aus, dass der Schaden am Teppich nicht die einzige Sache ist, die zwischen den beiden Parteien schon seit einiger Zeit schwelt. Wie es scheint, geht es dem Kläger gar nicht nur um Schadenersatz, sondern auch darum, aufgestauten Ärger loszuwerden. Beim Friedensrichter einigt man sich dann auf einen symbolischen Betrag von 1000 Franken für den lädierten Teppich. Die Freundschaft zwischen den beiden Nach- barn ist seither nachhaltig gestört. Eine Einigung beim Friedensrichter ist nicht gleich Frieden unter den Parteien Kampfzone Garten: Nachbarn, die sich aufs Bitterste bekämpfen, wenn es um Lärm, Geld, Schmutz, Persönlichkeitsschutz geht, und die bereit sind, bis zum Letzten zu gehen. Nicht nur bei Auseinanderset- zungen unter Nachbarn und Erben werden Kampfzonen etabliert, auch bei Konflikten imBauwesen oder amArbeitsplatz werden Meinungsverschiedenheiten oftmals mit harten Bandagen ausgefochten. Um zu ihrem Recht zu kommen, tragen die Kon- fliktparteien häufig jahrelang Streitereien aus, die nicht selten vor demFriedensrichter enden. Emotionale Momente: Ein Stockwerk eigentümer erstellt auf seinem Gartensitz- platz unerlaubterweise ein Gartenhaus. Die Miteigentümergemeinschaft beharrt auf dem Abbruch des Objekts. Nach mehr- maliger nutzloser Abmahnung erfolgt die Zivilklage beim Friedensrichter. An der Schlichtungsverhandlung ist die beklagte Partei aufgrund der klaren Sachlage bereit, den Rückbau zu tätigen. Eine entsprechende Vereinbarung wird aufgesetzt. Diese be- inhaltet eine Ausführungsfrist von fünf Monaten. Alle Beteiligten sind einverstan- den. Als es schliesslich um die Unterzeich- nung geht, vermerkt der Beklagte, dass er nicht in der Lage sei, diese Vereinbarung mit gutem Gewissen zu unterzeichnen. Be- gründung: Er hätte lediglich noch eine Le- benserwartung von drei Monaten. Ohn- macht und Hilflosigkeit machen sich im Raum breit. Nach langer Stille erklärt sich jedoch die Lebenspartnerin dazu bereit, im Namen ihres Lebenspartners die Verpflich- tung einzugehen. Leider bewahrheitete sich die tragische Vermutung des Beklag- ten innert weniger Wochen. In den vergangenen Jahren sind aus Sicht von Friedensrichter Enrico Denicolà ge- sellschaftlich geprägte Veränderungen festzustellen. Gegenseitiger Respekt und Toleranz haben an Stellenwert verloren; es mangelt oft an gegenseitigem Ver- ständnis und Einfühlungsvermögen. Im persönlichen Umgang gewinnen Egoismus und persönliches Wohlergehen immer mehr die Oberhand und gestalten das Zu- sammenleben immer schwieriger. Auch das Zwischenmenschliche wie Kommuni- kation wird zum Teil Opfer sozialer Medien. Es wäre wünschenswert, dass diesbezüg- lich ein Umdenken stattfände. Nachbarschaftsstreitigkeiten landen oft vor dem Friedensrichter
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