Geroldswil Gemeindenachrichten 2/20

9 gestaltung der wirtschaftlichen Hilfe ist das kantonale Sozialhilfegesetz mit seiner Verordnung massgebend. Das Sozialhilfe- gesetz bestimmt alsGrundnormen die Emp- fehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Die Gemeinde Geroldswil verfügt zudemüber ergänzende Richtlinien zur Ausgestaltung der Sozial- hilfe. Die Abteilung Soziales und Gesundheit verfolgt das Ziel der nachhaltigenAblösung. Damit sollen erhebliche Zusatzbelastungen wegenWiederaufnahmen von ehemaligen Klienten verhindert werden. Für eine nach- haltige Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe ist die richtige Analyse in der Fallfüh- rung sehr wichtig. In der Fallsteuerung gilt es, den Hauptauftrag des Sozialhilfege- setzes, die wirtschaftliche Integration, zu planen. VerschiedeneAnbieter vonArbeits­ integrationsprogrammen unterstützen die Klienten der Abteilung Soziales und Ge- sundheit in ihrer Arbeit zur Reintegration in den Arbeitsmarkt. Ein Hauptanbieter eines solchen Programms ist die Habegger Consulting AG in Oberengstringen. Klienten in der Sozialhilfe erhalten die nö- tige Unterstützung auf dem Weg aus der Sozialhilfe. Dabei ist die Zusammenarbeit mit der Abteilung Soziales und Gesundheit sehr wichtig. Ist diese Zusammenarbeit aber nicht gegeben, werden Auflagen an diese Klienten verfügt. Dass diese nicht immer demWunsch des Klienten entspre- chen, zeigen immer wieder deren Rekurs- verfahren gegen die jeweilige Verfügung, welcheaber regelmässig vonder Aufsichts- behörde abgewiesen werden. Neben den Arbeitsintegrationsprogram- men bilden die Platzierungen von Erwach- senen für eine Langzeittherapie und aus- serfamiliäre Platzierungen von Kindern in Kinderheimen einen wesentlichen Kos- tenbestandteil. Die Rechnung 2019 weist Nettoausgaben von knapp Fr. 2 428 000.– aus, was knapp Fr. 345000.– über demBudget liegt. Obwohl die budgetiertenAusgabenmit Fr. 127000.– unterschritten wurden, konnten die bud- getierten Einnahmen umFr. 203000.– nicht erreicht werden. Im Jahr 2019 mussten vermehrt Personen unterstützt werden, für welche keinen Kostenersatz vom Kan- ton eingefordert werden konnte. Auch bliebenRückerstattungenwegen negativer IV-Entscheide wie auch Sozialhilferück- zahlungen aus Erbschaften aus. Das Budget 2020 weist einen um knapp Fr. 55 000.– höheren Bruttoaufwand ge- genüber dem Budget 2019 und knapp Fr. 229 000.– weniger Einnahmen aus. Die Intensität in der nachhaltigen Ablösung soll weiterhin hoch gehalten werden, was sich eher gering auf das Kostenbudget auswirkt. Vielmehr muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die An- zahl Personenmit Anspruch auf kantonalen Kostenersatz abnehmen und jene ohne Anspruch zunehmen. Weiterhin werden kaum mehr positive IV-Entscheide erwar- tet, was zur Reduktion der budgetierten Einnahmen führt. Asylwesen Die gesetzliche Grundlage findet sich ebenfalls imSozialhilfegesetz des Kantons Zürich, aber auch in der Asylfürsorge­ verordnung. Der Bund leistet via Kanton während sieben Jahren seit Einreise des Asylsuchenden in die Schweiz seine Bundespauschale von Fr. 36.– pro Tag und Person. Den Gemeinden werden gemäss Gemeinde

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