Geroldswil Gemeindenachrichten 2/22
8 Gemeinde Die Gemeinden können eine Freifläche zwischen 1200 m 2 und 2000 m 2 festlegen. Das heisst: Für Grundstücke, die kleiner als diese Freifläche sind, muss die Eigentümerschaft keinen Mehr- wertausgleich leisten. (Dies allerdings nur, wenn der tatsächliche Mehrwer t weniger als Fr. 250 000.00 beträgt.) Je kleiner die Freifläche gewählt wird, desto mehr Grundstücke werden vom Mehrwertausgleich umfasst. Somit stehen voraussichtlich auch mehr Mittel für den kommunalen Ausgleich zur Verfügung. Die Gemeinden können einen Abgabesatz zwischen 0% und 40% festlegen. Angewendet wird dieser auf den um Fr. 100 000.00 reduziertenMehrwert. Je höher der Abgabesatz festgelegt wird, desto mehr Mit tel stehen für den kommunalen Ausgleich zur Verfügung. Politische Meinungsbildung Wie der Mehrwertausgleich ausgestaltet wird, entscheidet die Gemeindeversammlung. Somit ist die Gemeindelegislative ein fester Bestandteil des Prozesses. Für die Ausgestaltung des Mehrwer tausgleichs gibt es nicht den einen richtigen Weg. Verzichtet eine Gemeinde auf denMehrwertausgleich, kann das die Gemeindeverwaltung entlasten und für Grundeigentümer- /innen in der Gemeinde attraktiv sein, da sie über den gesamten Planungsmehrwert verfügen können. Allerdings entgehen der Gemeinde in diesemFall finanzielleMittel, die für raumplanerische Massnahmen in der Gemeinde eingesetzt werden könnten. Entscheidet sich eine Gemeinde für den Mehrwertausgleich, muss sie zusätzlich die Höhe von Abgabesatz und Freifläche festlegen. Je höher der Abgabesatz und je niedriger die Freifläche, desto mehr Grundeigentümer/innen werden vom Mehrwertausgleich betroffen sein. Der Gemeinde stehen dann jedoch mehr Mittel aus dem kommunalen Mehrwertausgleich für raumplanerische Massnahmen in der Gemeinde zur Verfügung. Ausserdem muss sie noch festlegen, wie sie den kommunalen Fonds ausgestalten möchte, in den die Erträge aus demMehrwertausgleich fliessen. Dazu erarbeitet sie ein Fondsreglement, das ebenfalls der Gemein- delegislative vorzulegen ist. Änderung der Bau- und Zonenordnung Hat sich die Gemeinde geeinigt, hält sie dies mit einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung fest. Diese kann von der Gemeinde zur Vorprüfung ans kantonale Amt für Raumentwicklung gesendet werden. Dort wird die Teilrevision geprüft und das Resultat der Vorprüfung der Gemeinde mitgeteilt.
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