14 Gemeinde Friedensrichteramt: Wesentliche Änderungen der Zivilprozessordnung Per 1. Januar 2025 sind für die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) eine Vielzahl von Änderungen in Kraft getreten. Es handelt sich bei ihnen um die erste umfassende Revision für die seit dem 1. Januar 2011 geltende ZPO. Namentlich werden die Prozesskosten an Gerichten neu geregelt. Weiter wird in der ZPO das Schlichtungsverfahren gestärkt. Die aussergerichtliche Beilegung eines Konflikts ist bereits heute in sehr vielen Fällen erfolgreich, können doch über 65 Prozent aller Streitigkeiten so erledigt werden. Künftig soll die Schlichtung noch häufiger angewendet werden. Ausserdem erhält die Schlichtungsbehörde mehr Kompetenzen. Diese Revision ist für die Arbeit der Friedensrichterinnen und Friedensrichter von grosser Relevanz. Nachfolgend werden die für das Schlichtungsverfahren wesentlichen Änderungen vorgestellt. Weiterleitung bei Unzuständigkeit (Art. 63 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1bis ZPO) Neu ist die Weiterleitung von irrtümlich beim Friedensrichteramt eingereichten Schlichtungsversuchen wieder möglich. Die Rechtshängigkeit bleibt gewahrt. Selbstverständlich ist vor einem Nichteintretensentscheid und vor Weiterleitung einer Eingabe das rechtliche Gehör zu wahren. Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung (Art. 141a und 141b ZPO) Erstmals wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es erlaubt, auch Schlichtungsverhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Zwingende Voraussetzung ist das Einverständnis aller beteiligten Parteien (Art. 141a Abs. 2 ZPO). Bei der Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz ist der neu formulierte Art. 133 lit. d ZPO zu beachten. Keine Unterhaltsklagen mehr (Art. 198 lit.bis ZPO) Sachlich nicht mehr zuständig sind die Friedensrichterämter für Klagen über den Unterhalt von minder- oder volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange. Solche Klagen sind künftig direkt ans Gericht zu richten. Zusätzliche Zuständigkeiten (Art. 198 lit. f und Art. 199 Abs. 3 ZPO) Neu sind die Friedensrichterämter im Kanton Zürich auch für Streitigkeiten sachlich zuständig, die bisher in die ausschliessliche Zuständigkeit des Handels- oder Obergerichts fielen (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 und 8 ZPO). Konkret betrifft dies insbesondere handelsrechtliche Streitigkeiten, aber auch Streitigkeiten betreffend geistiges Eigentum (ausser in der Zuständigkeit des Bundespatentgerichts), Kartellrecht, unlauterer Wettbewerb und noch einiges mehr. Diese neuen Zuständigkeiten der Friedensrichterämter sind fakultativ. Es bleibt somit möglich, solche Klagen direkt am Handels- oder Obergericht einzureichen. Neu wird in diesen Fällen durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs Rechtshängigkeit begründet und der Lauf von Verjährungsfristen unterbrochen. Scheitert die Schlichtungsverhandlung, wird die Klagebewilligung zur Einreichung der Klage am Handels- oder Obergericht ausgestellt. Persönliches Erscheinen von juristischen Personen (Art. 204 Abs. 1 und 3 lit. a ZPO) Juristische Personen erfüllen die persönliche Erscheinungspflicht durch ein Organ oder eine Person, die, mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist. Das Recht, sich vertreten zu lassen, besteht nun auch ausdrücklich bei ausserkantonalem oder ausländischem Sitz. Persönliches Erscheinen bei mehreren Parteien (Art. 204 Abs. 3 lit. d ZPO) Notwendige oder einfache Streitgenossenschaften erfüllen die persönliche Erscheinungspflicht, wenn aus ihnen mindestens eine Person persönlich erscheint, die befugt ist, die anderen zu vertreten und einem Vergleich in deren Namen abzuschliessen. Ordnungsbussen bei Säumnis (Art. 206 Abs. 4 ZPO) Neu kann eine im Schlichtungsverfahren säumige Partei mit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1000.00 bestraft werden. Im Gegensatz zur weiterhin möglichen Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO sind für die Säumnisbusse keine besonderen qualifizierenden Umstände (Störung des Geschäftsgangs, bös- oder mutwillige Prozessführung) erforderlich. Auch die Säumnisbusse ist vorgängig anzudrohen, Enrico Denicolà, Friedensrichter
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