Gemeinde 15 zum Beispiel mit der Vorladung (vgl. Art. 147 Abs. 3 ZPO). Entscheidvorschlag bis zu einem Streitwert von CHF 10 000.00 (Art. 210 ZPO) Der «Urteilsvorschlag» heisst neu «Entscheidvorschlag». Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten neu bis zu einem Streitwert von CHF 10 000.00 den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten. Bis zu einem Streitwert von CHF 2000.00 kann nach Art. 212 ZPO auf Antrag weiterhin ein Entscheid gefällt werden. Festlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigung beim Entscheid (Art. 212 Abs. 3 ZPO) Der neue Absatz 3 von Art. 212 ZPO hält ausdrücklich fest, dass die Schlichtungsbehörde im Entscheidfall die Gerichtskosten und die Parteientschädigung festlegen muss. Übergangsbestimmungen (Art. 407 f. ZPO) Bei Schlichtungsgesuchen, die noch im Jahr 2024 eingereicht worden sind, aber vor dem Jahreswechsel nicht mehr abgeschlossen werden konnten, gilt: Die meisten Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2025 sofort anwendbar. Art. 98 ZPO und Art. 204 ZPO sind hingegen nur auf Schlichtungsverfahren anwendbar, die ab dem 1. Januar 2025 anhängig gemacht worden sind. Siehe Art. 407 f. und 404 ff. ZPO. Enrico Denicolà Friedensrichter
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjk4MTY2