Geroldswil Gemeindenachrichten 2/25

20 Gemeinde Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern Farbenfrohe Blumenwiesen, füllige Hecken und prächtige Bäume – die Gärten privater Hausbesitzer/innen und Grünfreunden verschönern unsere Gemeinde. Gehegt und gepflegt gedeihen die Bepflanzungen und wachsen so manchmal über den Zaun, die Mauer oder das eigene Grundstück hinaus. Konsequenz: Die Sicht von Fussgängern sowie anderen Verkehrsteilnehmenden wird beeinträchtigt, der betriebliche Strassenunterhalt kann nicht ordentlich durchgeführt werden, das Grün wird zum Sicherheitsproblem. v Pri ater Grund Ö entlicher Gr ff und hw g Ge e Fswee nd us g u Str s n hn G hweg a se o e e e Strass 0 50 m . 2.65 m 4.50 m So sehr uns das Grün in der Gemeinde Geroldswil freut, so sehr erschweren die zu gross gewordenen Gewächse die Arbeit und beeinträchtigen die Verkehrssicherheit von allen. Entsprechend verpflichtet das Strassengesetz alle Grundeigentümer/ -innen zum rechtzeitigen Zurückschneiden ihrer Bepflanzungen. Damit wird ein wertvoller Beitrag zur allgemeinen Verkehrssicherheit geleistet. Grundsätzlich ist jeder Eigentümer von Grundstücken entlang öffentlicher Strassen oder Wegen verpflichtet, Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hinausragen, zurückzuschneiden. Bestimmt wird dies in § 20 sowie Anhang 3 und 5 der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) und in § 23 der Polizeiverordnung vom 2. Dezember 2013. Diese Vorschriften müssen ganzjährlich eingehalten werden. Rückschnitt ist ein Muss Um die Eigentümer auf diese Problematik und natürlich ihre Pflicht aufmerksam zu machen, publizieren wir in den Gemeindenachrichten sowie in der «Limmattaler Zeitung» sowie auf unserer Website immer im Frühling und im Herbst jeweils eine Erinnerung an den Rückschnitt. Unser Betriebsunterhalt kontrolliert daraufhin die öffentlichen Strassen und Wege auf ihre Verkehrssicherheit und Benutzbarkeit. Diese Kontrollen finden einerseits im Frühjahr nach der ersten Wachstumsphase und im Herbst nach dem Triebwachstum statt. Stellen die Werkmitarbeiter fest, dass gewisse Pflanzen nicht ordnungsgemäss zurückgeschnitten sind, werden die entsprechenden Eigentümer per Brief auf ihr Versäumnis hingewiesen. Wie bereits erwähnt, ist diese Anordnung keine Willkür unsererseits, sondern eine Vorschrift der VErV. Manche Briefempfänger reagieren verärgert und fühlen sich persönlich angegriffen. Die Aussage: «Der Gärtner kommt aber erst im September», ist nicht zulässig, da die Vorschrift der VErV ganzjährig gilt und eingehalten werden muss. Wir möchten es an dieser Stelle aber nicht unterlassen, Ihnen für Ihre Mitarbeit und den wichtigen Beitrag zur Verkehrssicher­

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