Gemeinde 21 Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten: • Bepflanzungen dürfen nicht über die Strassengrenze ins Strassengebiet/ Gehweg ragen. • Über Strassen muss das Lichtraumprofil bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 m dauerhaft freigehalten werden. • Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,65 m betragen. • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein. • Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strasse müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. • Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen sichtbar sein und freigehalten werden. • Die Bedienung der Hydranten muss allseitig gewährleistet sein. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und danken Ihnen für Ihren Beitrag an die Verkehrssicherheit. heit zu danken. Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte unsere Abteilung Bau und Infrastruktur, Tel. 044 749 32 35, oder per E-Mail: bau_infrastruktur@geroldswil.ch. Stichtag 2. Juni 2025 Die Eigentümer von Grundstücken entlang öffentlicher Strassen, Fusswege und Plätze sind diesen Frühling aufgefordert, die Bepflanzungen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Masse bis spätestens am 2. Juni 2025 zurückzuschneiden. DORFFEST 29./30. August 2025
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