14 Gemeinde Neue Hundegesetzgebung in Kraft Mit dem revidierten Hundegesetz und der revidierten Hundeverordnung, die am 1. Juni 2025 in Kraft getreten sind, ändern sich im Wesentlichen folgende Punkte: • Wer noch nie einen Hund oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten hat, muss einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Der Theoriekurs wird vor Ort und webbasiert (online) angeboten. Verpflichtet ist, wer in einer Zürcher Gemeinde wohnt und einen Hund für mindestens drei Monate hält. Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin erfolgen, der/die über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramts verfügt. • Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (mindestens sechs Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen. Die praktische Ausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle vom Veterinäramt vorgegebenen Lernziele erreicht worden sind. Theoretischer Ausbildungskurs Der Theoriekurs vermittelt Grundwissen in folgenden Bereichen: • Rechtliche Vorgaben der Hundehaltung. • Bedürfnisse, Sozialverhalten und Lernweise eines Hundes. • Einsatz von Hilfsmitteln der Hundehaltung und Hundeerziehung. • Zeitlicher und finanzieller Aufwand der Hundehaltung. Praktischer Ausbildungskurs Die praktische Hundeausbildung bezweckt: • Förderung der Bindung und Beziehung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter. • Erkennen und Verstehen der Körpersprache des Hundes. • Befähigung der Hundehalterin oder des Hundehalters zur Grunderziehung des Hundes. • Tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen. • Vermittlung der Methoden zur Maulkorbgewöhnung. Ausbildungsbestätigung Praxiskurs Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren des Praxiskurses innert zehn Tagen in der Hundedatenbank AMICUS ein und händigt der Absolventin oder dem Absolventen innert dieser Frist die Lernerfolgskontrolle aus, auf der er oder sie das Erreichen der Lernziele bestätigt. Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner führt eine Liste der Personen, welche die Hundeausbildungskurse besucht haben. Er oder sie bewahrt die Liste, die Prüfungsergebnisse des Theoriekurses und die Lernerfolgskontrolle der praktischen
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