Geroldswil Gemeindenachrichten 3/15
Gemeinde 8 • Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, das heisst Führen der Korrespondenz, Regelung des Zahlungsverkehrs, Steuererklärung ausfüllen, Geltend machung von (Sozial-)Versicherungs ansprüchen, Rückforderung der Krankenkassenvergütung, Vermö gensverwaltung usw. • Die persönliche Betreuung kann die Wohnsituation (Sicherstellung, dass die Person zu Hause zurechtkommt, Umzug in ein geeignetes Heim orga nisieren und begleiten, Wohnungs räumung organisieren, Heimverträge abschliessen), die berufliche Situa tion und Tagesstruktur (Sicherstel lung einer geeigneten Beschäftigung/ Förderung beruflicher Integration), die Gesundheit (Vermittlung geeigne ter Anlaufstellen, Vertretung bei Urteilsunfähigkeit) sowie die persönli che Kontaktpflege umfassen. In welchen Fällen werden private Bei- ständinnen und Beistände eingesetzt? Gut geeignet sind Mandate, bei denen die betreute Person kooperationswillig und -fähig ist und die persönliche Kontaktpfle ge und die Unterstützung in der Alltagsbe wältigung erwünscht sind: Betagte oder an Demenz erkrankte Menschen; leicht psychisch kranke; geistig und/oder körper lich behinderte Personen oder junge, un sichere Menschen, die beim Übertritt ins Erwachsenenleben begleitet werden müs sen. In letzter Zeit wünschten auffallend viele junge Erwachsene eine Beistands person. Alle diese Personen haben einen Schwächezustand und sind auf Hilfestel lungen und Förderung in Zusammenhang mit der Ausbildung, der Tagesstruktur und der persönlichen Entwicklung angewie sen. Hier sind lebenserfahrene Beistän dinnen und Beistände sehr gefragt. Die Wünsche bzw. Präferenzen der Interes sentinnen und Interessenten werden be rücksichtigt. Es wird darauf geachtet, dass der privaten Beistandsperson ein Mandat zugeteilt wird, für welches sie geeignet ist und für welches sie über die nötigen Res sourcen verfügen. So ist sichergestellt, dass sie an ihrem freiwilligen Einsatz Freu de haben kann. Personen, die nicht bereit sind, mit dem Beistand zusammenzuarbei ten, stark psychisch beeinträchtigt sind, sich gewalttätig verhalten oder solche, bei welchen eine Sucht im Vordergrund steht, werden in der Regel von einem Berufsbei stand betreut. Die Gemeinden sind zuständig für das Akquirieren der privaten Beistände Das Gesetz hält in § 15 EG KESR (Einfüh rungsgesetz zum Kindes- und Erwachse nenschutzrecht) fest, dass die Gemeinden der KESB Personen melden, die bereit sind, Beistandschaften zu führen. Die ge eigneten Interessentinnen und Interes Werden Sie ein wichtiger und wertvoller Partner Auch Sie können ein PRIMA sein!
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