Geroldswil Gemeindenachrichten 3/15

Gemeinde 8 • Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, das heisst Führen der Korrespondenz, Regelung des Zahlungsverkehrs, Steuererklärung ausfüllen, Geltend­ machung von (Sozial-)Versicherungs­ ansprüchen, Rückforderung der Krankenkassenvergütung, Vermö­ gensverwaltung usw. • Die persönliche Betreuung kann die Wohnsituation (Sicherstellung, dass die Person zu Hause zurechtkommt, Umzug in ein geeignetes Heim orga­ nisieren und begleiten, Wohnungs­ räumung organisieren, Heimverträge abschliessen), die berufliche Situa­ tion und Tagesstruktur (Sicherstel­ lung einer geeigneten Beschäftigung/­ Förderung beruflicher Integration), die Gesundheit (Vermittlung geeigne­ ter Anlaufstellen, Vertretung bei Urteilsunfähigkeit) sowie die persönli­ che Kontaktpflege umfassen. In welchen Fällen werden private Bei- ständinnen und Beistände eingesetzt? Gut geeignet sind Mandate, bei denen die betreute Person kooperationswillig und -fähig ist und die persönliche Kontaktpfle­ ge und die Unterstützung in der Alltagsbe­ wältigung erwünscht sind: Betagte oder an Demenz erkrankte Menschen; leicht psychisch kranke; geistig und/oder körper­ lich behinderte Personen oder junge, un­ sichere Menschen, die beim Übertritt ins Erwachsenenleben begleitet werden müs­ sen. In letzter Zeit wünschten auffallend viele junge Erwachsene eine Beistands­ person. Alle diese Personen haben einen Schwächezustand und sind auf Hilfestel­ lungen und Förderung in Zusammenhang mit der Ausbildung, der Tagesstruktur und der persönlichen Entwicklung angewie­ sen. Hier sind lebenserfahrene Beistän­ dinnen und Beistände sehr gefragt. Die Wünsche bzw. Präferenzen der Interes­ sentinnen und Interessenten werden be­ rücksichtigt. Es wird darauf geachtet, dass der privaten Beistandsperson ein Mandat zugeteilt wird, für welches sie geeignet ist und für welches sie über die nötigen Res­ sourcen verfügen. So ist sichergestellt, dass sie an ihrem freiwilligen Einsatz Freu­ de haben kann. Personen, die nicht bereit sind, mit dem Beistand zusammenzuarbei­ ten, stark psychisch beeinträchtigt sind, sich gewalttätig verhalten oder solche, bei welchen eine Sucht im Vordergrund steht, werden in der Regel von einem Berufsbei­ stand betreut. Die Gemeinden sind zuständig für das Akquirieren der privaten Beistände Das Gesetz hält in § 15 EG KESR (Einfüh­ rungsgesetz zum Kindes- und Erwachse­ nenschutzrecht) fest, dass die Gemeinden der KESB Personen melden, die bereit sind, Beistandschaften zu führen. Die ge­ eigneten Interessentinnen und Interes­ Werden Sie ein wichtiger und wertvoller Partner Auch Sie können ein PRIMA sein!

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