Geroldswil Gemeindenachrichten 2/17
Gemeinde 6 Durchführung des Asylverfahrens Das Staatssekretariat für Migration benö- tigt oft einige Zeit, um über das Asylgesuch zu entscheiden. Die Asylsuchenden wer- den dann einem Kanton zugeteilt. Sie blei- ben auch nach demAsylentscheid in diesen Kantonen wohnhaft. Die Kantone teilen die Asylsuchenden einer kantonalen Kollektiv unterkunft – einem sog. Durchgangszent- rum zu, bevor sie den Gemeinden zugewie- sen werden. Nach der Kantonszuteilung der Asylsuchenden findet in der Regel eine zweite, ausführlichere, Anhörung statt. Asylsuchende erhalten dabei die Möglich- keit, detailliert zu erzählen, aus welchen Gründen sie geflüchtet sind, und dies mit Beweismitteln wie beispielsweise Polizei- vorladungen, Gerichtsurteilen, Arztzeug- nissen oder Fotos zu dokumentieren. Die asylsuchende Person muss ihre Flücht- lingseigenschaft also beweisen oder zu- mindest glaubhaft machen. Es dürfen zudem keine Ausschlussgründe wie beispielsweise die Gefährdung der in- neren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegen. Die asylsuchenden Personen erhalten während des Verfahrens einen Ausweis N ausgestellt. Dieser gilt als Identitätsaus- weis. Der Ausweis N begründet kein An- wesenheitsrecht bis zum Ablauf dessen Gültigkeit, sondern nur, bis ein Entscheid über das Asylgesuch gefällt wird. Sobald eine Person mit N-Ausweis den Entscheid zum Verlassen der Schweiz erhalten hat, muss sie die Schweiz ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer des N-Ausweises ver- lassen. Positiver Entscheid – Asylgewährung Wird das Asylgesuch gutgeheissen, erhält diese Person eine Aufenthaltsbewilligung B durch den Aufenthaltskanton ausge- stellt. Diese berechtigt zum Aufenthalt im zugewiesenen Kanton. Ehegatten und min- derjährige Kinder dürfen in die Schweiz einreisen und erhalten ebenfalls Asyl. Negativer Entscheid mit vorläufiger Aufnahme Wird ein negativer Asylentscheid gefällt, ordnet das Bundesamt für Migration (BFM) nach dem Ausländergesetz die Wegwei- sung oder eine Ersatzmassnahme an. Die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme wird dann angeordnet, wenn der Vollzug der Aus- oder Wegweisung unmöglich, un- zulässig oder unzumutbar ist. Die vorläufige Aufnahme stellt somit kein ausländerrecht- liches Aufenthaltsrecht dar, sondern ist le- diglich eine De-facto-Duldung dieser Per- sonen. Bei einem negativen Asylentscheid wird zwischen zwei Arten der vorläufigen Aufnahme entschieden. Für beide Arten gilt der Ausweis F. Vorläufig aufgenommenen Ausländern und Flüchtlingen, welchen kein Asyl gewährt wird und welche die Schweiz verlassen müssen, wird ein Ausweis F ausgestellt Einem anerkannten Flüchtling wird die Aufenthaltsbewilligung erteilt
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