Geroldswil Gemeindenachrichten 2/17
Gemeinde 7 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling ist eine Person, welche die Flüchtlingseigen- schaften erfüllt. Jedoch ist die Flüchtlings- eigenschaft erst durch die Ausreise aus demHeimat- oder Herkunftsstaat oder we- gen des Verhaltens der Person nach der Ausreise entstanden. Es kann zudem sein, dass eine Person die Flüchtlingseigen- schaften erfüllt, jedoch wegen verwerfli- cher Handlungen des Asyls unwürdig ist. Etwa weil sie ein Verbrechen begangen oder weil sie die innere oder äussere Si- cherheit der Schweiz gefährdet oder ver- letzt hat. Diesen Personen wird kein Asyl gewährt, sie erhalten aber dennoch eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Sie werden aber raschmöglichst ins Herkunfts- land zurückgeschafft. Vorläufig aufgenommene Ausländer Kann eine Person nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat ausreisen, weil die Weg- weisung gegen völkerrechtliche Verpflich- tungen der Schweiz verstösst, oder herrscht im Heimat- oder Herkunftsstaat Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage, kann die Aus- oder Wegweisung nicht vollzogen werden. Diese Person wird in der Schweiz als Aus- länder vorläufig aufgenommen. Negativer Entscheid mit Wegweisung Wird einem Asylsuchenden kein Asyl ge- währt und steht einer Rückkehr in den Hei- mat- oder Herkunftsstaat rechtlich nichts entgegen, dann wird das Asylgesuch abge- lehnt und die betroffene Person muss die Schweiz innerhalb der angesetzten Ausrei- sefrist verlassen. Zwangsweise Rückführung Die zwangsweise Rückführung erfolgt grundsätzlich per Flug und unterliegt stren- gen Massstäben, denn sie muss sicher, würdevoll und human sein. Freiwillige Rückkehr Der Bund fördert sowohl die freiwillige wie auch die von den Behörden angeordnete Rückkehr von asylsuchenden Personen mit Rückkehrhilfen und Rückkehrprogrammen. Die Zahl der zwangsweisen Ausschaffun- gen soll sich dadurch verringern. Zu den Rückkehrhilfen zählen die Rückkehrbera- tung, welche die Förderung der selbststän- digen und kontrollierten Rückkehr zum Ziel hat, und die individuelle Rückkehrhilfe, wel- che Personen in den Empfangs- und Ver- fahrenszentren sowie im Flughafentransit finanzielle Leistungen (Fr. 500.– pro Er- wachsene und Fr. 250.– pro minderjährige Person) bei einer selbstständigen Ausreise gewähren. Ausgenommen davon sind Per- sonen, die straffällig geworden sind oder sich offensichtlich missbräuchlich verhal- ten haben. Der Bund fördert die freiwillige Rückkehr mit Rückkehrhilfen (Quelle: Migrationsamt Kanton Zürich) Der Ausweis N berechtigt zur Anwesenheit in der Schweiz während des Asylverfahrens
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