Geroldswil Gemeindenachrichten 4/17
Gemeinde 6 Baubewilligungspflicht (gemäss § 309 Bau- und Planungsgesetz) Neubauten Anbauten Bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden wie Anbringung von Kaminen oder Balkonen, Einbau von Dachfenstern, Veränderungen von Fassadenöffnungen und energetische Sanierungen Gebäude und Anlagen, die dem Schutz vor Witterung dienen, z. B. Sitzplatz überdachungen, Winter garten, Zelte, Pavillons Keine Baubewilligungspflicht (gem. § 1 Bauverfahrensverordnung BVV Kleinbauten mit max. 2,5 m Höhe und 6 m 2 Fläche. Vorsicht: Grenzabstände und Baumasse sind dennoch einzuhalten Reparaturen, Unterhalt des Gebäudes (z. B. Ersatz mangelhafter Teile, Streichen der Fassade, Ersatz von Fenstern, Ersatz von Ziegeln) Gebäude und Anlagen ohne jeglichen Witterungsschutz, z. B. Sonnenstoren und Pergolen
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