Geroldswil Gemeindenachrichten 2/22
Gemeinde 5 Die Thematik Mehrwertabgabe konnte daher durch den Gemein- derat bereits in seiner Klausur im Juli 2021, begleitet durch die Planpartner AG, intensiv besprochen werden. Es wurde dabei klar, dass eine Mehrwertabgabe eingeführt werden soll. Es er- folgten weitere vier Arbeitsgruppensitzungen. Am7. März 2022 hat der Gemeinderat die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung sowie den Planungsbericht nach Art. 47 RPV und den Entwurf der Verordnung über den kommunalen Mehrwert- ausgleich, alle datiert vom 7. März 2022, der Planpartner AG genehmigt und im Sinne von § 7 PBG zur öffentlichen Auflage, Anhörung und Vorprüfung verabschiedet. Die Unterlagen waren vom 14. März 2022 bis zum 13. Mai 2022 auf der Gemeindever- waltung, Bereich Präsidiales, 1. OG, öffentlich einsehbar. Die Unterlagen beinhalteten unter anderem die nachfolgenden Änderungen der Bau- und Zonenordnung: • Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben. • Die Freifläche gemäss § 19, Abs. 2 MAG beträgt 1200 m 2 . • Die Mehrwertabgabe beträgt 30% des um Fr. 100 000.00 gekürzten Mehrwerts. • Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe der Verordnung über den kommunalen Mehrwert- ausgleichsfonds verwendet. Mehrwertausgleich kurz erklärt* Mehrwertausgleich auf einen Blick Kantonaler Mehrwertausgleich • Abgabe von 20% bei Einzonungen • Mittelverwendung für Auszonungen und raumplanerische Massnahmen Kommunaler Mehrwertausgleich • Abgabehöhe bei Auf- und Umzonungen von max. 40% • Freifläche zwischen 1200 und 2000 m 2 , Schwelle von Fr. 250 000.00 und Kürzung des Mehrwerts um Fr. 100 000.00 • Mittelverwendung für raumplanerische Massnahmen • Städtebauliche Verträge als «Königsweg» Drei Beispielgrundstücke Wenn auf einer Industriebrache oder einem Acker Wohnungen gebaut werden dürfen, steigt der Wert des Grundstücks. Das Mehrwertausgleichsgesetz sieht vor, dass ein Teil dieses Mehr- werts über eine Abgabe in einen Fonds fliesst, aus dem unter anderem raumplanerische Massnahmen finanziert werden kön- nen. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem kantonalen Mehrwertausgleich, der bei Einzonungen angewendet wird, und einem kommunalen Mehrwertausgleich, der bei Auf- und Umzo- nungen angewendet wird. Jede Stadt oder Gemeinde hat die Möglichkeit, auf denMehrwertausgleich zu verzichten oder eine Mehrwertabgabe zu erheben.
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