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Vereinsgründung

Die Bundesverfassung gibt jeder Person das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Vereine können sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen.

Formvorschriften

Das Schweizerische Recht kennt nur wenige zwingende Vorschriften für die Gründung eines Vereins. Nötig sind insbesondere eine Gründungsversammlung, den gesetzlichen Anforderungen genügende Statuten und die Wahl der statuarisch vorgesehenen Organe (Vorstand, Revisoren usw.).

Handelsregistereintrag

Ein Verein muss sich nur zwingend im Handelsregister eintragen, wenn der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Weitere Auskünfte erteilt das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

Links

Handelsregisteramt des Kantons Zürich
Bundesverfassung
Zivilgesetzbuch
Beobachter

Zuständige Abteilung

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