Fundbüro
Das Fundbüro ist verantwortlich für die Entgegennahme, Vermittlung und Aufbewahrung von Fundgegenständen.
Gemäss Art 720 ZGB müssen sämtliche gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, im Fundbüro abgegeben werden. Wird die Sache dem Eigentümer abgegeben, so hat der Finder Anspruch auf einen angemessenen Finderlohn.
Fundgegenstände, welche nicht an den Eigentümer vermittelt werden können, können vom Finder nach Ablauf eines Jahres seit Abgabe des Fundgegenstandes, gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises wieder abgeholt werden.
Nehmen Sie umgehend mit dem Fundbüro Kontakt auf, wenn Sie einen Gegenstand gefunden bzw. verloren haben.