Inventar
Kommunales Inventar
Gemäss § 203 Abs. 2 PBG sind die Gemeinden verpflichtet ein kommunales Inventar der schutzwürdigen Objekte zu erstellen. Eine Aufnahme ins Inventar bedeutet, dass eine Schutzvermutung besteht. Gegen die Inventaraufnahme kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Schutzwürdige Objekte
Hier finden Sie alle schützenswerte Objekte:
Übersichtsplan Inventarobjekte
Überkommunale Inventarobjekte
Kommunale Inventarobjekte
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Gebäudebrüter Inventar
Hier finden Sie alle schützenswerte Objekte:
Inventar Gebäudebrüter Geroldswil
Übersichtsplan Inventarobjekte
Liste Gebäudebrüter
Merkblatt
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Zuständige Verwaltungsabteilung