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Inventar

Kommunales Inventar 

Gemäss § 203 Abs. 2 PBG sind die Gemeinden verpflichtet ein kommunales Inventar der schutzwürdigen Objekte zu erstellen. Eine Aufnahme ins Inventar bedeutet, dass eine Schutzvermutung besteht. Gegen die Inventaraufnahme kann kein Rechtsmittel ergriffen werden. 

Schutzwürdige Objekte

Hier finden Sie alle schützenswerte Objekte:

Übersichtsplan Inventarobjekte
Überkommunale Inventarobjekte
Kommunale Inventarobjekte

Weitere Informationen zum Inventar können Sie hier einholen.

Gebäudebrüter Inventar

Hier finden Sie alle schützenswerte Objekte:

Inventar Gebäudebrüter Geroldswil
Übersichtsplan Inventarobjekte
Liste Gebäudebrüter
Merkblatt 

Weitere Informationen zum Gebäudebrüter Inventar können Sie hier einholen.

Zuständige Verwaltungsabteilung

Bau und Infrastruktur

 

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