Navigieren in Geroldswil

Pflanzen Rückschnitt

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Farbenfrohe Blumenwiesen, füllige Hecken und prächtige Bäume – die Gärten privater Hausbesitzer/innen und Grünfreunden verschönern unsere Gemeinde. Gehegt und gepflegt gedeihen die Bepflanzungen und wachsen so manchmal über den Zaun, die Mauer oder das eigene Grundstück hinaus. Die Konsequenz: Die Sicht von Fussgängern sowie auch den anderen Verkehrsteilnehmenden wird beeinträchtigt, der betriebliche Strassenunterhalt kann nicht ordentlich durchgeführt werden, das Grün wird zum Sicherheitsproblem.

So sehr uns das Grün in der Gemeinde Geroldswil freut, so sehr erschweren die zu gross gewordene Gewächse die Arbeit und beeinträchtigen die Verkehrssicherheit von allen. Entsprechend verpflichtet das Strassengesetz alle Grundeigentümer/innen zum rechtzeitigen Zurückschneiden ihrer Bepflanzungen. Damit wird ein wertvoller Beitrag zur allgemeinen Verkehrssicherheit geleistet.

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer von Grundstücken entlang öffentlicher Strassen oder Wegen verpflichtet, Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hinausragen, zurückzuschneiden. Bestimmt wird dies in § 20 sowie Anhang 3 und 5 der Verkehrserschliessungsverordnung VErV und in § 23 der Polizeiverordnung vom 2. Dezember 2013. Diese Vorschriften müssen ganzjährlich eingehalten werden.

Rückschnitt ist ein Muss

Um die Eigentümer auf diese Problematik und natürlich schlussendlich ihre Pflicht aufmerksam zu machen, publizieren wir in der Limmattaler Zeitung sowie auf unserer Homepage immer im Frühling und Herbst jeweils eine Erinnerung an den Rückschnitt. Unser Betriebsunterhalt kontrolliert daraufhin die öffentlichen Strassen und Wege auf ihre Verkehrssicherheit und Benutzbarkeit. Diese Kontrollen finden einerseits im Frühjahr nach der ersten Wachstumsphase und im Herbst nach dem Triebwachstum statt.

Stellen die Werkmitarbeiter fest, dass gewisse Pflanzen nicht ordnungsgemäss zurückgeschnitten sind, werden die entsprechenden Eigentümer per Brief auf ihr Versäumnis hingewiesen. Wie bereits erwähnt, ist diese Anordnung keine Willkür unsererseits, sondern eine Vorschrift der Verkehrserschliessungsverordnung. Manche Briefempfänger reagieren verärgert und fühlen sich persönlich angegriffen. Die Aussage: "der Gärtner kommt aber erst im September", ist nicht zulässig, da die Vorschrift der VErV ganzjährig gilt und eingehalten werden muss.

Es sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Bepflanzungen dürfen nicht über die Strassengrenze ins Strassengebiet/Gehweg ragen.
  • Über Strassen muss das Lichtraumprofil bis auf eine Höhe von mindestens 4,50m dauerhaft freigehalten werden.
  • Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,65m betragen.
  • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder müssen dauernd frei bleiben.
  • Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen stets freigehalten werden.
  • Die Bedienung der Hydranten muss allseitig gewährleistet sein.

Merkblatt

Seite drucken     PDF generieren