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Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde (Legislative). Sie besteht aus der Gesamtheit der in der Gemeinde wohnhaften Schweizerbürgerinnen und -bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In der Regel finden zwei Gemeindeversammlungen pro Jahr statt. 

Nächste Gemeindeversammlungen

Datum Lokalität Geschäfte Dokumente
Montag, 15. Juni 2026
19:30 Uhr
Geroldswilersaal
Huebwiesenstrasse 36
8954 Geroldswil
Informationen folgen Informationen folgen

Ort

Gemeindesaal
Huebwiesenstrasse 36
8954 Geroldswil

Kompetenzen gemäss Art. 13 der Gemeindeordnung (GO):

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung von wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

  • das Arbeitsverhältnis der Gemeindeangestellten;
  • die Entschädigung von Behördenmitgliedern;
  • das Polizeirecht;
  • die Abfallentsorgung;
  • die Grundsätze der Gebührenerhebung, d.h. insbesondere über die Art und den Gegenstand der Gebühr, die Grundsätze der Bemessung und den Kreis der abgabepflichtigen Personen;
  • die Ver- und Entsorgung.

Finanzkompetenzen gemäss Art. 16 der Gemeindeordnung (GO):

  • die Festsetzung des Budgets;
  • die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
  • die Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans;
  • die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben und Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von CHF 500'001.00 bis und mit CHF 3'000'000.00 für einen bestimmten Zweck;
  • die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben und Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von CHF 100'001.00 bis und mit CHF 3'000'000.00;
  • die Bewilligung von im Budget enthaltenen und nicht enthaltenen neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben und für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von CHF 100'001.00 bis und mit CHF 200'000.00;
  • die Genehmigung der Jahresrechnung;
  • die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind;
  • die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben;
  • die Veräusserung von Grundeigentum und Liegenschaften im Finanzvermögen im Wert von
    mehr als CHF 500'000.00;
  • den Erwerb von Grundeigentum und Liegenschaften im Finanzvermögen im Wert von
    mehr als CHF 500'000.00 im Einzelfall;
  • die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als CHF 300'000.00 im Einzelfall;
  • den Tausch von Grundstücken sowie die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Finanzvermögens im Wert von mehr als CHF 500'000.00 im Einzelfall.

Ihre Rechte an der Gemeindeversammlung

Stimmberechtigung
Wenn Sie in Geroldswil wohnen, Schweizer Bürger oder Bürgerin, über 18 Jahre alt sind und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, sind Sie an der Gemeindeversammlung stimmberechtigt.

Anfragen
Sind Sie in Geroldswil stimmberechtigt, haben Sie gemäß § 17 des Gemeindegesetzes die Möglichkeit, dem Gemeinderat schriftlich Fragen zu allgemeinen Gemeindethemen zu stellen. Damit Ihre Anfrage berücksichtigt wird, reichen Sie diese bitte spätestens zehn Arbeitstage vor einer Gemeindeversammlung ein. Die schriftliche Antwort erhalten Sie spätestens einen Tag vor der Versammlung.

Sowohl Ihre Anfrage als auch die Antwort des Gemeinderats werden während der Gemeindeversammlung vorgelesen. Falls die Anfrage von Ihnen stammt, haben Sie die Gelegenheit, kurz dazu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus kann die Versammlung beschliessen, die Anfrage weiter zu diskutieren.

Protokoll
Die gestellten Anträge, gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen werden im Protokoll festgehalten. Dieses Protokoll über die Beschlüsse der Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten und dem Protokollführer unterschrieben und anschliessend auf der Website veröffentlicht.

Rechtsmittel vor der Gemeindeversammlung
Sie können innert 5 Tagen nachdem der beleuchtende Bericht an die Gemeindeversammlung veröffentlicht wurde, Stimmrechtsrekurs erheben.

Rechtsmittel nach der Gemeindeversammlung
Wenn in der Gemeindeversammlung Verfahrensvorschriften zu den politischen Rechten verletzt wurden und diese Verletzung während der Versammlung von jemandem beanstandet wurde oder wenn gefasste Beschlüsse gegen Vorschriften der politischen Rechte verstossen, können Sie innerhalb von 5 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses einen Stimmrechtsrekurs einlegen.

Bei anderen Rechtsverletzungen, unzureichender Feststellung des Sachverhalts, unangemessenen Anordnungen oder wenn ein Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst, ist es möglich, innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses Rekurs zu erheben.

Anforderungen an eine Rekursschrift
Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Wo müssen Sie den Rekurs einreichen?
Der Rekurs ist innert Frist (massgebend ist der Poststempel) dem Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon zu senden.

Kosten
Die Kosten des Rekursverfahrens hat die Partei zu tragen, die unterliegt. Bei Stimmrechtsrekursen werden nur dann Verfahrenskosten erhoben, wenn der Rekurs offensichtlich aussichtslos war.

SMS- und Emailreader
Nutzen Sie die Möglichkeit und lassen Sie sich mit einem SMS oder einer E-Mail an die Gemeindeversammlung erinnern.  

Frühere Gemeindeversammlungen 

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Zuständige Verwaltungsabteilung

Präsidiales

 

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