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Adress- und Datensperre

Mit einer Datensperre können Sie die Bekanntgabe Ihrer Personendaten an Private sperren lassen.

Die Datensperre gilt nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsstellen, Gerichten und Polizeibehörden. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen und sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.

Gestützt auf § 22 Abs. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre auch an private Personen und Institutionen bekannt gegeben, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei der Einwohnerkontrolle beantragt werden.

Zuständige Abteilung

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