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Zusatzleistungen

Wer vermutet Anspruch auf Zusatzleistungen zu haben, meldet sich bei der SVA Zürich und füllt das Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäss aus. Zusammen mit den entsprechenden Unterlagen wird der Antrag geprüft und der Anspruch errechnet.

Die Berechnung der Zusatzleistungen ist äusserst komplex. Selten kann im Voraus gesagt werden, ob ein Anspruch besteht. So besteht zum Beispiel auch Anspruch auf Zusatz-leistungen, wenn die Antragsstellenden über ein gewisses Vermögen verfügen oder nach der Pensionierung einer Teilzeiterwerbsarbeit nachgehen. Nur eine genaue Prüfung der Antragsunterlagen kann einen Anspruch auf Zusatzleistungen aufzeigen. Die Zusatzleistungen werden monatlich im Voraus auf das Post- oder Bankkonto der Berechtigten überwiesen.

Die Zusatzleistungen setzen sich aus Ergänzungsleistungen (Bund) Beihilfen und Zuschüssen (Kanton) und Zulagen (Gemeinde) zusammen. Je nach Bedarf (Krankheit, Vermögen, Einkünfte) werden neben den Ergänzungsleistungen auch Hilflosenentschädigung und/oder Gemeindezulagen gewährt.Je nach Bedarf (Krankheit, Vermögen, Einkünfte) werden neben den Ergänzungsleistungen auch Hilflosenentschädigung und/oder Gemeindezulagen gewährt.

Anspruchberechtigte sind von den Gesundheitskosten und den Radio- und Fernsehgebühren befreit:

Der Umfang der Zusatzleistungen wird mit einem Beschluss der Durchführungsstelle verfügt. Gegen diesen kann Rekurs eingelegt werden.

Alle massgeblichen Änderungen im Leben eines Zusatzleistungsbezügers (finanzielle Veränderungen, Verkauf einer Liegenschaft, Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes, Erwerbseinkommen, gesundheitliche Veränderungen, Umzug, etc.) müssen der Durchführungsstelle gemeldet werden. Die Anspruchberechtigung auf Zusatzleistungen wird alle zwei Jahre neu überprüft. 

An der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2019 wurde die Anschlussvereinbarung mit der SVA Zürich für die Durchführung der Zusatzleistungen per 1. Januar 2020 und Führung einer Anlaufstelle in der Gemeindeverwaltung genehmigt.

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