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Mandatsführung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft eine behördliche Massnahme, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht mehr selber besorgen kann. Je nach Ursache und Schutzbedürftigkeit können von der Behörde verschiedene Formen von Beistandschaften angeordnet werden, die für die betroffene Person erforderlich, geeignet und angemessen sind.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt einen Beistand und beauftragt diesen mit der Mandatsführung. Diese umfasst je nach Auftrag die Personen- bzw. Vermögenssorge, die Vertretung in Rechtsgeschäften oder eine Kombination der genannten Aufgaben. Es können jedoch je nach fachlichem Hintergrund des Beistandes auch psychosoziale, pädagogische oder arbeitsbezogene Anliegen besprochen werden.

 

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