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Amtlicher Befund

Der Gemeindeammann / Stadtammann nimmt auf Verlangen einer Partei, ohne dass besondere Fachkenntnisse notwendig sind, einen Befund auf über den tatsächlichen Zustand  eines Objektes (Raum, Gegenstand, Grundstücksteil, etc.) oder er hält einen bestimmten Zustand nach § 234 ZPO fest.  Er protokolliert, was er selber wahrnehmen kann und lässt Schlussfolgerungen grundsätzlich weg. Das Protokoll dient als Grundlage für spätere Prozessverfahren und ist im weitesten Sinne eine Beweissicherung (vgl. Art. 9 ZGB). Sämtliche an der Sache Beteiligten dürfen der amtlichen Befundaufnahme beiwohnen. Ein diesbezüglicher Antrag sollte schriftlich, unter Angabe des betroffenen Objektes sowie unter allfälliger Angabe der Gegenpartei an das Gemeindeammann / Stadtammannamt gestellt werden.

Zuständige Abteilung

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