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AHV-Anmeldung für Arbeitgebende

Hausangestellte erzielen oft nur kleine Einkommen. Das kleinste Einkommen genügt aber bereits, um kostengünstig gegen Invalidität, Todesfall und Armut im Alter geschützt zu sein. Seit dem 1. Januar 2008 müssen auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen in jedem Fall Beiträge entrichtet werden.

Arbeitgebende sind für die Anmeldung der Angestellten bei der Ausgleichskasse verantwortlich.

Was bei der Anmeldung von Hausangestellten alles beachtet werden muss:

Die Ausgleichskasse erhebt in der Regel Akontobeiträge abhängig von der Lohnsumme. Die definitive Lohnsumme geht aus der Jahresrechnung der Arbeitgebenden hervor, welche den Arbeitgebern von der SVA Zürich zugestellt wird und bis spätestens 30. Januar eingereicht werden muss. Dies stellt die Grundlage für die definitive Rechnungsstellung der Beiträge dar. Die Rechnungsstellung erfolgt stets an den Arbeitgeber (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Es kann sein, dass bei kleinen Lohnsummen auf eine Akontozahlung verzichtet wird.

Links

SVA Zürich
Merkblatt Hausangestellte

 

 

 


 

Zuständige Abteilung

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