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Mitwirkung bei der Strafrechtspflege

Entgegennahme einer Anzeige eines begangenen Vergehens
Von einem begangenen Vergehen kann jedermann an die Staatsanwaltschften, die Gemeindeammänner und an alle Beamten und Angestellten der Kantons- und Gemeindepolizei Anzeige erstatten. Anzeigen, welche nicht bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden, müssen unverzüglich an eine dieser Behörden weitergeleitet werden (§ 20 StPO).

Mitwirkung bei der Strafuntersuchung
Für die Vornahme von Untersuchungshandlungen kann der Untersuchungsbeamte die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen oder den Gemeindeammann beiziehen. Der Gemeindeammann wird für diese Dienstleistung entschädigt, wobei die Höhe der Entschädigung der Untersuchungsrichter festlegt (§ 26 StPO).

Hausdurchsuchung
Die Hausdurchsuchung wird durch die Untersuchungsbehörde vorgenommen. Handelt es sich bei einer Hausdurchsuchung nur um eine einfache Feststellung, wie um das Vorhandensein gestohlener Waren, so kann die Straf- und/oder Untersuchungsbehörde direkt den Gemeindeammann oder einen Polizeiangestellten mit der Nachforschung beauftragen (§ 88 StPO). In der Praxis wird der Gemeindeammann nicht mehr mit einer Hausdurchsuchung beauftragt. Vielmehr geschieht diese durch die Polizei selbst, wobei der Gemeindeammann als "Urkundsperson" beigezogen wird. (§ 95 StPO). In der Regel wird von der Polizei über die Hausdurchsuchung anhand eines speziellen polizeiinternen Formulars ein Protokoll erstellt und vom Gemeindeammann mitunterzeichnet. Die Polizei hat ihm davon für die Akten des Amtes eine Kopie auszuhändigen.

Zuständige Abteilung

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