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Friedensrichter

Jede Gemeinde hat ein Friedensrichteramt zu betreiben. Der Friedensrichter ist ein Mitglied der Gerichtsbehörde auf kommunaler Ebene (Judikative) und dem zuständigen Bezirksgericht als erste Aufsichtsbehörde unterstellt. Der Friedensrichter wird vom Stimmvolk für eine Amtsperiode von sechs Jahren gewählt.

Er vermittelt bei Zivilstreitigkeiten zwischen streitenden oder uneinigen Parteien nach dem bewährten und in die neue ZPO übernommenen Grundsatz "zuerst schlichten, dann richten". Es wird mit den Parteien mit einem sogenannten "Aussöhnungsversuch" eine einvernehmliche aussergerichtliche Lösung erarbeitet, die einen Gang an ein weiteres Gericht erspart. 

Der Friedensrichter entlastet die Gerichte indem eine grosse Anzahl aller Klagen im Schlichtungsverfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung definitiv erledigt werden können. Dadurch können oft unnötige Prozesse und zusätzlich hohe Prozesskosten vermieden werden.

Hauptaufgaben

  • Audienzen, Erteilen von Rechtsauskünften und Beratungen (Termine nur nach telefonischer Vereinbarung)
  • Schlichtungsverhandlungen bei folgenden Klagen
    • Forderungsklagen/Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag usw.),
    • Arbeitsrechtlichen Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse),
    • Klagen aus Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen, Bauten etc.),
    • Erbrechtlichen Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.),
    • Unterhaltsklagen, 
    • Klagen bei Persönlichkeitsverletzungen
  • Prozessverhandlung

Auskünfte und Beratungen sind im Friedensrichteramt unentgeltlich. Gebühren werden für die Bearbeitung der eingereichten Klagen/Schlichtungsverfahren erhoben.

Der Friedensrichter ist nicht zuständig für:

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